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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Statuten über Verwaltung des Krankenspital-Fonds

LB UR (1856) Bd IV S. 126-129.
Statuten über Verwaltung des Krankenspital-Fonds
§. 1.
Herr Regierungsrath Karl Eml. Müller, Bürger von Uri und Luzern, übergibt dem Lande Uri in währschaften Urner-Gülten die Summe von Gl. 13’000 für die Errichtung eines Spitals für den Bezirk Uri.

§. 2.
Bis die Zinsen dieses Kapitalstocks zu dem bestimmten Zweck hinreichen und hiezu verwendet werden, sollen sie alljährlich zum Kapitalstock geschlagen werden.

§. 3.
Die Verwaltung wird einem Verwaltungsrath von 3 Mitgliedern übergeben, dessen erstes Mitglied als Präsident vom Landrathe, das zweite von der Zentral-Armenpflege und das dritte vom Stifter, oder dessen Descendenten, oder aber in Ermanglung derselben, von seiner Verwandtschaft bis zum dritten Grad oder deren Descendenz erwählt wird.
Das dritte Mitglied erscheint als Kurator der Stiftung, wesshalb bei wichtigen ökonomischen Fragen, welche den Stiftungsfond betreffen, seine Beistimmung nothwendig ist.
Sämmtliche Mitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, sind aber beim Austritt wieder wählbar.

§. 4.
Der Verwaltungsrath lässt die unmittelbare Verwaltung durch einen von ihm zu bezeichnenden Vogt besorgen, welchem die Führung des Urbariums, die gehörige Buchhaltung, der Einzug der Zinsen und die Bestreitung der stiftungsgemässen, vom Verwaltungsrath beschlossenen Ausgaben oder von selbem genehmigten Kapital-Anlagen obliegt.
Der Vogt wird gleichfalls für 4 Jahre gewählt und kann ebenfalls bestätigt werden.
Der Verwaltungsrath wird trachten, besonders anfänglich, die Vogtei gratis besorgen zu lassen; bei beträchtlich angewachsenem Kapitalstock mag derselbe dem Vogt, bei gehöriger Sicherung der in Händen habenden Gelder, einen angemessenen Lohn aussetzen.

§. 5.
Der Verwaltungsrath hat die Rechnungsführung des Vögten zu überwachen und ihm jährlich die Rechnung sammt dem Kassa-Saldo abzunehmen. Die Kapitalien und Werthschriften sollen sammt den vorräthigen Geldern im Archiv in einem mit drei Schlössern versehenen eisernen Kasten verwahrt werden, zu welchem jeder Verwaltungsrath einen Schlüssel erhaltet. Die disponiblen Gelder sollen so solid und gut als möglich an Zins gelegt werden.

§. 6.
Der Verwaltungsrath legt dem Landrath alle zwei Jahre Rechnung ab, welcher dieselbe, sowie den Kapitalstock durch Ausgeschossene untersuchen lässt.

§. 7.
Der Kapitalstock soll, im Fall keine Vereinigung mit dem bestehenden Spital zu Altdorf zur Erreichung des Stiftungszweckes früher erreicht werden kann, durch Anschwellen und Anlegen der Zinse und andern allfälligen Zuwachs bis auf die Summe von Gl. 100’000 gebracht werden, ehe und bevor zur Errichtung eines eigenen Bezirksspitals einzig aus diesem Kapital geschritten wird.

§. 8.
Sobald der Kapitalstock die Höhe von wenigstens 100’000 Gl. erreicht haben wird, soll zur Errichtung eines Bezirksspitals geschritten werden, dessen Besorgung den barmherzigen Schwestern, oder einem andern zu ähnlichem Zweck gestifteten geistlichen Orden übergeben werden soll.

§. 9.
Die sämmtlichen Gemeinden des Bezirkes Uri sind berechtigt, im Verhältnis ihrer Bevölkerung und Armenlasten, arme Kranke in diesem Spital unterzubringen, wo sie kostenfrei besorgt und verpflegt werden, in soweit diess die Einkünfte des Spitals erlauben. Bei genügendem Platz können diejenigen Gemeinden, welche ihre angehörigen Kranken länger, oder deren mehrere, als es ihnen nach obigem Verhältnisse an Freiplätzen träfe, in diesem Spital verpflegen lassen wollen, dieses gegen angemessene möglichst billige Vergütung thun.
Sollten in Armuth gerathene direkte Descendenten des Stifters mit dessen Geschlechtsnamen in Krankheitsfällen die Aufnahme in den Spital begehren, so soll sie ihnen vorzugsweise ertheilt werden, wobei dieselben jedoch wie andere Kranke zu behandeln sind.

§. 10.
Sollte es möglich sein, sich mit der Verwaltung des wirklichen Spitals, unter Festhaltung der in §§. 8 und 9 festgesetzten Grundsätze zur Erreichung beidseitiger Stiftungszwecke, zu verständigen, so soll dieses sobald möglich geschehen, wenn auch der Kapitalstock die oben festgesetzte Summe von Gl. 100’000 noch nicht erreicht haben würde.

§. 11.
Die Regierung von Uri ertheilt diesen Statuten die Genehmigung und verpflichtet sich über gehörige Handhabung derselben zu wachen, und soviel an ihr ist Sorge zu tragen, dass der Fond weder durch statutenwidrige Verwaltung noch Verwendung seinem Zwecke weder theilweise noch ganz entzogen werde.

§. 12.
Ferner wird sie, soviel es an ihr ist, durch Förderung und Aufmunterung zu fernern Schankungen oder milden Beiträgen den Stiftungszweck möglichst bald zu erreichen trachten.
Sollte der in den §§. 1 und 2 bemeldte Kapitalstock sammt Zinsen und Zinses-Zinsen je seinem in diesen Statuten festgesetzten Zwecke entzogen werden, so fällt er an Herrn Müller oder dessen dannzumaligen Erben zurück.
Karl Em Müller.

Wir Landammann und Landrath des Kantons Uri, beurkunden hiemit:
Dass wir den vorstehenden, in 13 Paragraphen bestehenden Statuten in ihrem ganzen Inhalte unsere Genehmigung ertheilt haben.
Der Landammann: Dr. Lusser.
Der Landschreiber: J. A Gisler.»

Landraths-Erkenntnis vom 01.09.1848.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018