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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über Abrechnung wegen den Einquartierungen

LB UR (1856) Bd IV S. 154-156.
Verordnung über Abrechnung wegen den Einquartierungen
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Festsetzung der Grundsätze, nach welchen die unterm 26. Januar d. J. beschlossene Ausgleichung der seit dem 1. Januar 1844 getragenen Einquartierungs-Beschwerden unter allen Gemeinden des Bezirkes Uri stattfinden soll,
In Erwägung, dass die reglementarische Vergütung nicht hinreicht, den Ouartiertragern einen Ersatz ihrer Leistungen und Auslagen, zumal bei hohen Lebensmittelpreisen, zu geben, und dass somit durch eine weitere Vergütung jenes Missverhältniss vorab ausgeglichen werden muss,
In Erwägung, dass nach Grundsätzen der Billigkeit und selbst nach bisheriger Uebung alle Gemeinden an den Einquartierungslasten mitzutragen verpflichtet und daher solche Gemeinden, welche durch Einquartierungen im geringern Masse in Anspruch genommen worden sind, einen billigen Beitrag an die stärker mitgenommenen Gemeinden zu leisten haben,
beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Die Quartiertrager haben für die seit 1. Januar 1844 geleisteten Verpflegungen an Truppen, eine Begutung von Btz. 8 auf jeden Quartiertag pr. Mann, ohne Unterschied auf die Verpflegungsweise, zu erhalten. Offiziere können hiebei für einen Mann berechnet werden. Wenn der Quartiertrager die reglementarische Vergütung an Geld oder Naturalien erhalten hat, so ist dieselbe in Abrechnung zu bringen.

§. 2.
Für Fuhr- oder Transportleistungen findet dann keine weitere Vergütung als die reglementarische statt.

§. 3.
Auslagen für Wachtlokalien, Wachtbedürfnisse und für Pferdeverpflegung können die Gemeinden, nach Abzug der reglementarischen Vergütung, in Berechnung bringen.

§. 4.
Die sich ergebende Summe sei nach folgender, auf die Volkszahl mit Rücksicht auf Vermögensverhältnisse und örtliche Lage, basirter Skala auf alle Gemeinden zu verlegen.

Skala auf 100 Mann berechnet.
Altdorf 16
Silenen 12
Bürglen 10
Gurtnellen 5
Flüelen 4
Erstfeld 6
Bauen 2
Attinghausen 4
Sisikon 1 ½
Seelisberg 5 ½
Spiringen 7
Unterschächen 4 ½
Seedorf 3
Schattdorf 5 ½
Isenthal 4
Wassen 10
Total 100

§. 5.
Jede Gemeinde habe vorerst ihr Betreffniss der zu leistenden Vergütung an sich zu tragen, diejenigen Gemeinden, welche zu wenig geleistet haben, den Betrag hiefür baar zu erlegen, damit diejenigen Gemeinden, welche mehr als ihr Betreffniss geleistet haben, hieraus entschädigt werden können.

§. 6.
Die Abrechnung über die Einquartierungen unter den Gemeinden haben der Vereinfachung wegen künftig alljährlich nach den obigen Grundsätzen und Bestimmungen regelmässig zu geschehen.»

Landraths-Erkenntnis vom 23.08.1849.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018