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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verbot der Tränkwege in den Reusswuhren

LB UR (1856) Bd IV S. 162.
Verbot der Tränkwege in den Reusswuhren
«Da die Erfahrung schon wiederholt gezeigt hat, dass die Tränkwege in den Reusswuhren bei hohen Wasserständen die Verursachung von Schaden sein können, so verordnet das Siebnergericht zu Reuss und Schächen hiemit:

§. 1.
Das Brechen der Wuhren, behufs Anlegung von Tränkwegen oder zu andern Zwecken, sei fortan durchaus verboten.

§. 2.
Alle derartigen dermalen bestehenden Oeffnungen in den Wuhren sollen bis Mitte künftigen März geschlossen, und wenn man Tränkwege zur Reuss haben will, solche über die Wehre her und ohne Verletzung derselben angelegt werden, bei Strafe und Verantwortlichkeit.»

Wuhrgerichls- Erkenntnis vom 24.11.1849.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018