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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung betreffend den Ohmgeldbezug

LB UR (1856) Bd IV S. 172-173.
Verordnung betreffend den Ohmgeldbezug
«Die Finanzkommission des Kantons Uri,
In -Anwendung daheriger Beschlüsse des Regierungsrathes über den Ohmgeldsbezug und in Ausübung weiterer von demselben hierüber erhaltenen Aufträge und Vollmachten,
In Berücksichtigung der eingetretenen neuen Zollverhältnisse und diessfalls bestehender Bundesvorschriften,
In der Absicht, den Bezug des Ohmgeldes zu regeln und Irrungen vorzubeugen, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Alle noch Ausstehenden Ausfuhrscheine von Getränk, welches vor dem 1. Februar ausgeführt wurde, sollen bis spätestens Ende künft. Monats März dem Landesseckelamte zur Bezahlung vorgewiesen und abgegeben werden, ansonst dieselben nach Ablauf obigen Termines als erloschen betrachtet und keine Rückvergütung dafür mehr geleistet werden wird.

§. 2.
Alle jene aber, welche Bescheinigungen für seit dem 1. Febr. dieses Jahres ausgeführtes Getränke, behufs Rückvergütung des Ohmgelds, vorzuweisen haben und in der Folge erhalten werden, müssen diese nicht mehr beim Landesseckelamte, sondern bei der betreffenden Zollstätte, wo das Ohmgeld entrichtet worden, abgeben, wo sie dann auch die Rückvergütung erhalten werden.
Wer daher Getränke von Ursern resp. von Italien her bezogen und in Flüelen wieder ausgeführt, muss den Ausfuhrschein dem Zoller in Wassen und so umgekehrt, wer Getränke in Flüelen eingeführt und nach Ursern oder weiter ausgeführt hat, denselben dem Zoller in Flüelen abgeben und das bezahlte Ohmgeld dort wieder zurückbeziehen.

§. 3.
Diese Vorweisung der Ausfuhrscheine hat aber innert Monatsfrist vom Tage der Ausfuhr an gerechnet, zu geschehen, ansonst selbe ausser Kraft sind und das daherige Reklamationsrecht verloren ist.

§. 4.
Für das Getränk, welches seit dem 1. Februar d. J. ausgeführt worden, oder werden wird, hat die Rückerstattung des Ohmgeldes ohne Abzug stattzufinden.

§. 5.
Die Fuhrleute sind schuldig und gehalten den Zollern die Frachtzettel (Frachtbriefe) vom Getränke vorzuweisen und auch namentlich bei Strafe und Verantwortlichkeit anzugeben, was für Getränke und namentlich ob Weingeist unter der Ladung sich befindet.»

Finanzkommission-Erkenntnis vom 16.02.1850.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018