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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Zollauslösungs-Übereinkunft

LB UR (1856) Bd IV S. 173-174.
Zollauslösungs-Übereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Uri.
«Nachdem der schweizerische Bundesrath die mit den Kantonen und der Linthschifffahrts-Kommission zu Stande gekommenen Uebereinkünfte für die Abtretung ihrer Zölle, Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus- und andere derartige Gebühren, an den Bund, mit der Empfehlung zur Genehmigung der Bundesversammlung vorgelegt hat, ist von den beiden Rathen, vom Nationalrath am 17. April, vom Ständcrath am 30. April beschlossen worden, und somit zu einem Bundesbeschlusse erwachsen, was folgt:
„Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt die mit den Kantonen und mit der Linthschifffahrts- Kommlssion verabredeten Uebereinkünfte über die Zollabtretungen und die daherigen Entschädigungen in der Weise, dass die in Vertragsform stattfindende Ausführung der auf die Zollverhältnisse bezüglichen Verfassungsbestimmungen die rechtliche Stellung des Bundes und der Kantone, wie diese im Sinn und Geist der Bundesverfassung liegt, in keiner Weise verändern, und es ist demnach der Bundesrath beauftragt, in solcher Weise die Uebereinkünfte zur gegenseitigen Auswechslung definitiv ausfertigen zu lassen und die Ratifikation, Namens des Bundes, beizuschreiben."
Die mit dem Kanton Uri verabredete Uebereinkunft lautet, wie folgt:

Uebereinkunft
zwischen dem schweizerischen Bundesrath, einerseits, und dem Stand Uri, anderseits, über die Aufhebung der Zölle, Weg- und Brückengelder, Sust- Schirmhaus- und Schneebruch- oder sonstiger anderer derartiger Gebühren.

Die schweizerische Bundesverfassung ertheilt dem Bunde das Recht, die in den Kantonen bestehenden Zölle, Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus- und andere derartige Gebühren aufzuheben, wogegen die Kantone eine Entschädigung von vier Batzen per Kopf, und wo dieselbe nicht hinreicht, eine höhere nach Ergebniss der Zollerträgnisse in den fünf Jahren 1842 bis und mit 1846 beziehen sollen.
Im fernern schreibt der Artikel 56 des Gesetzes über das Zollwesen vom 30. Juni laufenden Jahrs dem Bundeerath vor, in Betreff der Entschädigungssummen mit den Kantonen in Unterhandlung zu treten, unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei denjenigen Kantonen, wo mit den Zöllen Verbrauchssteuern vermischt sind, für diese Gebühren, soweit sie auf die Konsumtion dieser Kantone fallen, verhältnissmässige Abzüge zu machen sind.
Da nun die Zollerträgnisse im Kanton Uri, die Summe von vier Batzen per Kopf um ein Namhaftes übersteigen, so ist zwischen den hiezu Beauftragten des schweizerischen Bundesraths, und denjenigen der Regierung des Kantons Uri, folgende Uebereinkunft unter beidseitigem Ratifikationsvorbehalt abgeschlossen worden:

§. 1.
Vom Tage des Bezugs der neuen schweizerischen Grenzzölle an, hört der Stand Uri auf zu beziehen: alle und jede Waarenzölle, Viehzölle, Kutschenzölle, Weg- und Brückengelder, Fuhrleiten, verbindliche Sust- Schirmhaus- und Schneebruch- oder sonstige Gebühren alt oder neu, und unter welchen andern etwaigen Benennungen oder Formen dieselben bis jetzt auf seinem Gebiete erhoben wurden.
§. 2.
Dagegen verpflichtet sich der schweizerische Bundesrath nach Anleitung des Artikel 26 der Bundesverfassung und nach Vorschrift des §. 56 des Gesetzes über das Zollwesen, dem Stand Uri für die Aufhebung dieser Gebühren, jährlich in vier Terminen die Summe von Fr. 54’000, schreibe Vier und Fünfzig Tausend Schweizerfranken, in groben Silbersorten zu bezahlen, zu demjenigen Kurs, wie solche jeweilen bei den Hauptzöllstätten der deutschen Schweiz werden eingenommen werden.
§. 3.
Die Bezahlung obstehender vier Jahresterminen findet unter nachfolgenden nähern Bestimmungen statt:
a. Fr. 22’000, sage Zwei und Zwanzig Tausend Franken, jährlich auf unbeschränkte Zeit.
b. Fr. 17,000, sage Siebenzehn Tausend Franken, ebenfalls jährlich, bis zur gänzlichen Amortisation der für die Fahrbarmachung der Strasse von Gesehenen aufwärts aufgewendeten Summen, nach Inhalt des Tagsatzungsbeschlusses vom 13. August 1827.
c. Fr. 15’000, sage Fünfzehn Tausend Franken, ebenfalls jährlich, bis ersten Dezember 1864 für Tilgung des für die Fahrbarmachung der Strasse von Flüelen bis Göschenen aufgewendeten Bau-Kapitals.
Nach Verfluss obiger Zeitbestimmungen hören die sub b. und c. auf beschränkte Zeit festgesetzten Vergütungen auf, dabei bleibt aber dem Stand Uri das Recht unbenommen, seiner Zeit für die Fortdauer dieser sonst erlöschenden Vergütungen an Weggeldern, bei den zuständigen Bundesbehörden einzukommen.
§. 4.
In Berücksichtigung der Anstrengungen und Opfer, welche der Stand Uri für Fahrbarmachung seiner Bergstrasse verwendet hat und noch ferners zu deren kostspieligen Unterhalt aufzuwenden haben wird, übernimmt der Bundesrath zu Händen des Bundes die Verpflichtung, die Strassenstrecke von der tessinischen Grenze abwärts bis Göschenen, und wenn nöthig auch unterhalb, während der Winterszeit nach bisheriger Uebung und Ausdehnung in seinen Kosten für die Posten, Passagiere, Vieh und Waaren, soweit und so beförderlich es immer möglich sein wird, öffnen zu lassen und offen zu erhalten, so wie ebenfalls im Frühjahr das Durchhauen des Schnees so schnell als möglich bewerkstelligen zu lassen, alles wie es bisher von der Regierung des Standes Uri ausgeführt worden ist. Zu diesen Arbeiten sollen vorzugsweise Einwohner des Kantons Uri verwendet werden.
§. 5. Die durch gegenwärtige Übereinkunft nicht aufgehobenen Konsumo-Gebühren auf Wein, geistigen Getränken u. dgl. kann der Stand Uri innert den Schranken der Artikel 29 und 32 der Bundesverfassung fortbeziehen, und es soll den diessfälligen Rechten des Kantons hiemit kein Abbruch gethan werden.
§. 6.
Die Bezahlung der Entschädigung wird nach Vorschrift des Artikel 35 der Bundesverfassung eingestellt, wenn der Stand Uri die Strassen, Brücken u. s. w. nicht in gehörigem Stand erhalt.
§. 7.
Für den gegenwärtigen Vertrag wird die Genehmigung des Bundesrathes und der kompetenten Behörden des Kantons Uri, sowie die Ratifikation der Bundesversammlung vorbehalten. Die darin enthaltenen Verbindlichkeiten sollen vom Tage der Einführung der neuen schweizerischen Grenzzölle an, in Kraft treten und ihren Anfang nehmen.

Also geschehen in Bern, den 17. Dezember 1849.

Die Beauftragten der Regierung des Standes Uri:
Karl Muheim, Alt-Landammann.
J. A. Gisler, Landschreiber.

Achilles Bischofs,
als Delegierter des Bundesrathes.

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Landammann und Regierungsrath des Eidgenössischen Kantons Uri, an das Schweizerische Handels- und Zoll-Departement in Bern vom 11.03.1850.

Hochgeachtete Herren!
Die gestern ausserordentlich einberufene Landesgemeinde hat, nach Kenntnissnahme der Uebereinkunft, betreffend die Entschädigung für den an die Eidgenossenschaft übergegangenen Bezug hiesiger Transitgefälle und desjenigen Schreibens, womit Sie uns die Genehmigung des Bundesrathes angezeigt haben, dieser Uebereinkunft die Ratifikation ertheilt.
Indem wir uns beehren, Ihnen die gebührende Anzeige hievon zu machen, von der Sie die nöthige Vormerkung nehmen wollen, benützen wir den Anlass, Sie, Hochgeachtete Herren unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Namens Landammann und Regierungsrath des Kantons Uri,
Der Landammann: Dr. Lusser.
Der Landschreiber: Gisler.

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Es erklärt nun der schweizerische Bundesrath, in Folge und Kraft der hievor ihrem ganzen Inhalt nach aufgeführten Weisung und Vollmacht der schweizerischen Bundesversammlung, die vorstehende Uebereinkunft als vom Bunde genehmigt und in Kraft erwachsen, und zwar in der von der Bundesversammlung ausdrücklich festgesetzten Weise, dass durch die gewählte Form die rechtliche Stellung des Bundes wie der Kantone, wie diese im Sinn und Geiste der Bundesverfassung liege, in keiner Weise verändert werde.
Diese Ratifikationserklärung wird doppelt ausgefertigt und das eine Exemplar in das Eidgenössische Archiv niedergelegt, das andere dem Kanton Uri zu seinem Behelf zugestellt.

Gegeben in Bern, den 15. Mai 1850.
Im Namen des schweizerischen Bundesrathes,
Der Bundespräsident: Druey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.»

Genehmigt von der Landesgemeinde von Uri den 10. März 1850. Genehmigt von dem Bundesrathe den 15. Mai 1850.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018