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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Beschluss über Loskauf der Hüttengerechtigkeiten von Fisiten und Alplen

LB UR (1856) Bd IV S. 182-183.
Beschluss über Loskauf der Hüttengerechtigkeiten von Fisiten und Alplen
Der Landrath des KantonS Uri,
In Erwägung, dass in der Ausübung der durch Art. Landbuch den Besitzern der Hüttengerechtigkeiten übertragenen Befugniss, die Hirten- und Alpvögte für Fiseten und Alplen wählen zu mögen, Missbräuche sich eingeschlichen haben,
In Erwägung, dass auf Anordnung des Rathes, mit Ratifikations-Vorbehalt, eine Uebereinkunft abgeschlossen ist, wodurch die Besitzer dieser Hüttengerechtigkeiten dieselben gegen die Begutung von Gl. 401.37. abtreten,
Auf den Antrag der Finanzkommission beschliesst:

§. 1.
Der Loskauf der 26 Hüttengerechtigkeiten von Fisiten und der 19 Hüttengerechtigkeiten von Alplen, zum Preise von Gl. 401. 37., sei genehmigt.

§. 2.
Es sei diese Summe mit einer Zulage von Gl. 48. 3., so für einstweilige Herstellung der Hütten erforderlich sein dürfte, aus der Allmendrathskasse zu entheben.

§. 3.
Der Hüttenzins von Gl. 8. 18. für Fisiten und von Gl. 4. 20. für Alplen, welchen die Hüttenberechtigten bezogen haben, wird abzüglich des Betreffnisses von Schl. 13 für eine nicht abgetretene Hüttengerechtigkeit, als Zins für diese enthobenen Gl. 450 der Allmendkasse zufliessen, während die Kosten des Hüttenunterhaltes jeweilen auf das Vieh berechnet werden sollen.
Dem Landrath bleibt sodann überlassen zu bestimmen, ob diese Summe der Allmendkasse wieder restituirt werden solle, und auf welche Art und Weise, oder aber nicht?

§. 4.
Die Oberaufsicht über die Hirtenen Fisiten und Alplen sei fortan den Gemeinden Spiringen und Unterschächen übertragen, die auch die Vögte und Hirten für diese Hirtenen wählen, für welche Stellen aber auch Bezirksangehörige ausser den Gemeinden Spiringen und Unterschächen sich bewerben oder bestimmt werden mögen.»

Landraths-Erkenntnis vom vom 03.05.1850.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018