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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Instruktion für den Staatsanwalt

LB UR (1853) Bd V S. 119-122
Instruktion für den Staatsanwalt
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In Vollziehung des Mandates des Landrathes vom 23. August d. J. die Instruktion des Staatsanwaltes provisorisch festzustellen, beschliesst:

§. 1.
Für Erforschung und Verfolgung der im ganzen Kantone begangenen Vergehen und Verbrechen wird ein Staatsanwalt angestellt, mit einem jährlichen (vom Tage dessen Beeidigung beginnenden) Gehalt von 300 Fr. n. Schwz. W., nebst Fr. 5 n. W. für jeden Kriminalprozess für's Playdoyer vor jeder Instanz und Fr. 6 für jeden ganzen Reisetag, mit Begutung der Passagiertaxe, wenn er sich der Post bedient, oder des reglementarischen Stundengeldes bei Fussreisen.

§. 2.
Ihm liegt besonders ob:
a. Alle ihm zukommenden Anzeigen über Frevelfälle, Polizei- und Kriminalvergehen, wenn er sie erheblich findet, sowie die zu seiner Kenntniss gelangenden Beweismittel dem zuständigen Untersuchungsrichter mitzutheilen.
b. Zur Entdeckung unbekannter Thäter durch Aufsuchung dahin führender Anzeigen mitzuwirken.
c. Die ihm vom Regierungsrathe zugewiesenen Voruntersuche vorzunehmen, und die Voruntersuche und Spezialuntersuche des Verhöramtes zu überwachen, dass sie den gesetzlichen Gang einhalten, und die Untersuchungsrichter alle zweckdienliche Mittel, sowohl zur Erforschung und Begründung der Schuld, als für allfällige Entlastung benutzen, und ihnen hierüber die ihm angemessen scheinenden Weisungen zu ertheilen.
d. Die nöthigen Aufforderungen an die Bezirksammänner oder das Verhöramt zur Anstellung von Untersuchungen und zur Beförderung derselben zu erlassen.
e. Nachzuforschen, ob die ihm laut Vorschrift für die Bezirksammänner oder die Polizeikommission, monatlich mitzutheilen- den Klagen und die Akten des Voruntersuches ihre gesetzliche Behandlung und Erledigung gefunden haben.
f. Die ihm eingesandten Akten zu prüfen, und wenn er mit der betreffenden Ansicht nicht einverstanden ist, den Entscheid der Regierung darüber zu veranlassen.
g. Die Ueberweisungen für Verfolgung von Polizei- und Frevelfällen, welche die Kompetenz des Ammanngerichts übersteigen, Pressvergehen und von allen Kriminalstrafsachen, die ihm von Bezirksammännern, der Polizeikommission oder dem Regierungsrathe zugeschieden werden, förderlich an die Hand zu nehmen und vor kompetenten Gerichten anhängig zu machen, deren Zitation zu besorgen und ihre Erledigung zu kontrolliren.
h. Der Fiskus und das Gesetz nach fleissigem Studium und Vervollständigung der Akten in allen diesen Fällen als öffentlicher Ankläger vor allen Behörden bestens zu vertreten.
i. So auch die Regierung in allen ihm überwiesenen Prozessen bestens zu vertreten, Zitation, Aktensammlung etc. nebst Vortrag vor Gerichten zu besorgen.
k. Im Falle ihm Regierungsausgeschossene zur Führung von Prozessen beigegeben werden, sich mit ihnen zu konsultiren, sonst aber in wichtigem oder überhaupt in den appellablen Fällen die Weisungen der Polizeikommission oder der Regierung einzuholen und ihnen nachzukommen.
I. Vor Kriminalgericht in allen ihm zugewiesenen Fällen als öffentlicher Ankläger das Gesetz zu vertreten.

§. 3.
Der Staatsanwalt ist befugt vom Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht der Akten jederzeit Kenntniss zu nehmen, ohne dass jedoch das Verfahren dadurch aufgehalten werden darf.

§. 4.
Dem Staatsanwalt steht in den in §. 5 sub 1, 2 und 3 des Gesetzes über die persönliche Freiheit der Bürger erwähnten Fällen das Recht der Verhaftung zu.

§. 5.
Der Staatsanwalt muss alljährlich eine tabellarische Uebersicht, sowohl der das Jahr hindurch im ganzen Kanton verzeigten, als der beurtheilten Verbrecher und Vergehen und Polizeiübertretungen dem Kantonsgerichte, wie der Polizeikommission, zu Handen des Regierungsrathes einreichen.
Die Bezirksammänner werden ihm in Stellung dieser Uebersicht durch Zugabe ihrer direkten Eingaben und durch Anweisung der vor Ammanngerichten verhandelten geringem Polizeistraffälle behülflich sein.

§. 6.
Eid des Staatsanwaltes:
„Ich gelobe meinem Amte treu und fleissig obzuliegen, den Aufträgen der Regierung nach bester Beflissenheit und den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze nachzukommen, in vorkommenden Fällen die Regierung und ihre Rechte, die Verfassung und die Strafgesetze nach Kräften vor den zuständigen Behörden zu vertreten und geltend zu machen, die Verfolgung und gesetzliche Bestrafung der Fehlbaren und Verbrecher nach Kräften anzustreben, überhaupt mein Amt getreu und gewissenhaft zu verrichten, und dafür weder Mieth noch Gaben anzunehmen, ausser dem gesetzlichen Lohn. Alles getreu und ohne Gefährde, so wahr mir Gott helft und die lieben Heiligen."

§. 7.
Dem Regierungsrathe bleibt die Genehmigung und die gutfindende Abänderung dieser Instruktion, welche mittlerweilen provisorisch in Kraft tritt und dem Staatsanwalt übergeben und auch dem Amtsblatte beigerückt werden soll, vorbehalten.»

Regierungs-Erkenntnis vom 28.10.1850
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018