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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Warnung gegen Strassenbeschädigungen

LB UR (1853) Bd V S. 123
Warnung gegen Strassenbeschädigungen
«Obwohl noch nicht definitiv ausgemittelt ist, wem der Unterhalt der sämmtlichen Nebenstrassen obliege, da hingegen aber jedenfalls der Regierung die Sorge obliegt, dass dieselben nicht beschädigt oder zerstört werden; so wird hiemit Jedermann gewarnt, ohne gehörige Erlaubniss, von öffentlichen Strassen, seien es Haupt- oder Nebenstrassen, Material wegzugraben oder darauf zu thun, indem die Fehlbaren nicht nur für den hieraus entspringenden Schaden verantwortlich gemacht, sondern nebenbei zur gesetzlichen Bestrafung wegen Strassenbeschädigung würden verzeigt werden.
Da man beinebens auch wahrgenommen hat, dass Besitzer von an Strassen anstossenden Gütern durch Vorrücken der Mauern und Verschirmungen den Strassenraum unbefugter Weise beschränken, so wird Jedermann auch vor solchen Ungesetzlichkeiten, unter Androhung der gesetzlichen Strafe, ernstlich gewarnt.»

Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 27.01.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018