Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Warnung gegen Strassenbeschädigungen
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LB UR (1853) Bd V S. 123
Warnung gegen Strassenbeschädigungen
«Obwohl noch nicht definitiv ausgemittelt ist, wem der Unterhalt der sämmtlichen Nebenstrassen obliege, da hingegen aber jedenfalls der Regierung die Sorge obliegt, dass dieselben nicht beschädigt oder zerstört werden; so wird hiemit Jedermann gewarnt, ohne gehörige Erlaubniss, von öffentlichen Strassen, seien es Haupt- oder Nebenstrassen, Material wegzugraben oder darauf zu thun, indem die Fehlbaren nicht nur für den hieraus entspringenden Schaden verantwortlich gemacht, sondern nebenbei zur gesetzlichen Bestrafung wegen Strassenbeschädigung würden verzeigt werden.
Da man beinebens auch wahrgenommen hat, dass Besitzer von an Strassen anstossenden Gütern durch Vorrücken der Mauern und Verschirmungen den Strassenraum unbefugter Weise beschränken, so wird Jedermann auch vor solchen Ungesetzlichkeiten, unter Androhung der gesetzlichen Strafe, ernstlich gewarnt.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 27.01.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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