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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Weisung an die Gemeindräthe, das Amtsblatt betreffend

LB UR (1853) Bd V S. 124-125
Weisung an die Gemeindräthe, das Amtsblatt betreffend
«Auf die gemachte Wahrnehmung, dass die löbl. Gemeindräthe von den im Amtsblatte erscheinenden amtlichen Erlassen nicht die erforderliche Notiz, behufs Vollziehung der sie betreffenden Gegenstände nehmen, und ebensowenig die ihnen zukommenden Exemplare des Amtsblattes aufbewahren, damit selbe zu Ende des Jahres mit dem Register in einen Band vereinigt, den gegenwärtigen und nachfolgenden Behörden zur Richtschnur dienen können; findet sich der Regierungsrath analog einem von Landammann und Rath unterm 15. Dez. 1838 ergangenen Zirkulare an die Gemeindräthe (siehe Wochenblatt von Uri vom 27. Dez. 1838) veranlasst, zu verordnen und kund zu thun:

1) Dass die Dorfgerichte und Filialen, die je ein Exemplar des Amtsblattes gratis empfangen, von den im Amtsblatte erscheinenden amtlichen Bekanntmachungen und Regierungsverhandlungen, in der Weise Notiz zu nehmen haben, als würden ihnen dieselben durch die Kanzlei unmittelbar in schriftlicher Ausfertigung mitgetheilt, indem das Amtsblatt für solche Erlasse, sofern sie nicht besonders im Drucke erscheinen, als das amtliche Organ zu betrachten ist;

2) Dass die löbl. Dorfgerichte diejenigen Bekanntmachungen, die zum Verlesen bezeichnet sind, dazu befördern, diejenigen Erlasse und Verordnungen aber, die der Mitwirkung oder Vollziehung der Dorfgerichte irgendwie bedürfen, sich gehörigermassen vermerken sollen, indem sie bei Verantwortlichkeit hiezu verpflichtet werden.

3) Um den aus Verspätung oder Unkenntnis einer amtlichen Publikation möglicherweise entspringenden nachtheiligen Folgen vorzubeugen, sind die löbl. Dorfgerichte angewiesen, die ihnen zukommenden Exemplare rechtzeitig beim nächstgelegenen Postamte in Empfang zu nehmen, allfällig Ausgebliebene sofort zu reklamiren und alle Exemplare sorgfältig in dem Gemeindearchive aufzubewahren, damit sie mit dem am Ende jedes Jahres erscheinenden Register vereinigt, als eine Sammlung der Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Regierungsverhandlungen des Kantons, von den Gemeindsbehörden in gegebenen Fällen jederzeit als Leitfaden benutzt und nachgeschlagen werden können.»

Regierungs-Raths- Erkenntnis vom 03.02.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018