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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Sporteltarif für den Zivil-Prozess

LB UR (1853) Bd V S. 147-150.
Sporteltarif für den Zivil-Prozess
«A. Gerichtsgebühren.

Das Gerichtsgeld, welches vor Beginn des Vortrages des Prozesses erlegt werden muss, ist:

I. Vor dem Kantonsgerichte.

a) Für ein Haupturtheil im Belange von über Fr. 1050 alter Währung oder Fr. 1500 n. W., oder Ehre betreffend: 70 Batzen.
b) Für ein Haupturtheil in jedem andern Appellations-Prozesse: 49 Batzen;
c) Für ein Beiurtheil oder Bescheid: 35 Batzen.

II. Vor dem Bezirksgerichte.

a) Für ein Haupturtheil im Belange von über Fr. 1050 a. W. oder Fr. 1500 n. W., oder Ehre anbetreffend: 42 Batzen;
b) Für ein Haupturtheil in allen appellablen Fällen jeder Art, die den obigen Betrag nicht übersteigen, und auch nicht Ehre anbetreffend: 35 Batzen;
c) Für ein Haupturtheil in nicht appellablen Zivilstreitfällen: 28 Batzen;
d) Für ein Urtheil in Verlangen von Kapitalbereinigungen, Amortisation von Schuldentiteln, gerichtlichen Güterverzeichnisses (Benefizium Inventarii), Verschollenheitserklärungen, peremptorischen Fristen (ausser bei Schuldentriebsachen), Verboten von Wegen: 21 Batzen;
e) Für ein Beiurtheil oder Bescheid: 21 Batzen.

III. Vor dem Ammanngerichte

a) Für jedes Haupt- oder Beiurtheil in Prozessen: 7 Batzen;
Die Gerichtsgebühren für Straffälle bestimmt der Sporteltarif für den Strafprozess.
Bei Extragerichten erlegt die verlangende Parthei für jedes Gericht, statt des Gerichtsgeldes, das gesetzliche Tag- und Stundengeld für das ganze Gericht, nach dem Gerichtsreglement.

IV. Vor der Justizkommission.

a) Für jedes da angebrachte Rekursbegehren u. dgl.: 7 Batzen.

B. Für Augenscheine, Sachverständige, Ausschüsse, Rechnungsuntersuche u. dgl.

a) Bei Augenscheinen einer Gerichtsbehörde in Korpore, oder durch Ausschüsse, bei Kommissionen für Rechnungsuntersuche u. dgl. hat die verlangende Parthei (Uebertragung der Kosten am Ende auf die verlustige Parthei nach Ermessen des Gerichts vorbehalten) jedem dazu verordneten Mitgliede, Sekretär und Weibel ein Taggeld von 21 Batzen;
Jedem sür's Ausbleiben über Nacht: 14 Batzen;
und bei 1 Stunde Entfernung das gesetzliche Stundengeld zu erlegen. Für halbe Tage ist nur halbes Taggeld nebst dem Stundengeld zu berechnen.
b) Die Entschädigung der Experten und Sachverständigen hat das Gericht nach Umständen zu bestimmen.

C. Kanzleigebühren. (Stempel nicht inbegriffen.)

I. Vor Kantonsgericht.

a) Für Ausfertigung eines kantonsgerichtlichen Urtheils: 14 Batzen;
b) Für Ausfertigung eines kantonsgerichtlichen Bescheides (Beiurtheils): 7 Batzen;

II. Vor Bezirksgericht.

a) Für Ausfertigung eines appellablen Urtheils mit pro et contra: 14 Batzen.
b) Für Ausfertigung eines nicht appellablen Urtheils: 10 ½ Batzen;
c) Für Ausfertigung einer einseitigen Sentenz, eines Kontumaz- und Verbots-Urtheils u. dgl.: 7 Batzen;
d) Für die Ausfertigung eines Bescheides (Beiurtheils): 3 ½ Batzen;
e) Für Ausfertigung eines Urtheils in Schuldentriebsachen: 7 Batzen;
f) Für jede andere kleinere kanzleiische Bescheinigung, Legitimation etc.: 2 Batzen.

III. Vor Ammanngericht,

a) Für die Ausfertigung eines Gerichtsspruches oder Beiurtheils: 3 ½ Batzen.
b) Für die Ausfertigung eines Urtheils in Schuldentriebsachen: 2 Batzen.

D. Für Vorladung, Anzeigen und Zeugenverhör.

a) Dem Weibel für jede Vorladung oder Avisation jeder einzelnen Person, nebst Ausstellung daheriger Bescheinigung mit Einbegriff des Stempels: 3 ½ Batzen;
b) Der Kanzlei, welche die Vorladung oder Jntimation ausser dem Bezirke wohnender Personen besorgt, nebst Nachnahme daheriger Anzeigs- und Postgebühren: 3 ½ Batzen;
c) Zudem für jeden Gang, über eine Stunde vom Hauptorte der Gemeinde aus mehr, für hin und her: 3 ½ Batzen;
Das übrige nach dem festgesetzten Stundentarif.
d) Für jedes aussergerichtliche Zeugenverhör bezieht der Aktuar von dem, der es verlangt hat, nebst Begutung des Stundengeldes nach Tarif: 7 Batzen.

E. Für das Vermittleramt.

a) Dem angerufenen Vermittler zahlt, inklusive dem Accessschein, bei Erfolglosigkeit wie bei stattgehabter Vermittlung jede Parthei: 3 ½ Batzen;
Allfällig geforderte Vergleichausfertigungen, Gänge, Augenscheine u. dgl. sind besonders zu beguten.

F. Allgemeine Bestimmungen.

1) Alle im vorstehenden Tarif enthaltenen Taxen gehören zu den gerichtlichen Kosten.
2) Andere Auslagen, Zeitversäumniss und Mühewalt jeder Art, namentlich Reisespesen und besondere Arbeiten für Einleitung und Betreibung eines Prozesses fallen unter die aussergerichtlichen Kosten, worüber das Gericht nach Verhältniss und Billigkeit spricht.»

Landraths-Erkenntnis vom 28.05.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018