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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Gesetz über Reorganisation des Gymnasiums und Errichtung einer Realschule

LB UR (1853) Bd V S. 174-175.
Gesetz über Reorganisation des Gymnasiums und Errichtung einer Realschule
«Der Landrath des Kantons Uri, Ueberzeugt von der Zweckmässigkeit einer Reorganisation des Gymnasiums zu Altdorf und von der Nothwendigkeit der Erstellung einer Realschule in Verbindung mit demselben, In Betracht, dass der §. 5 der Verfassung, dem Staate (dem Kantone) die Pflicht auferlegt, für die Jugendbildung zu sorgen, Auf den vom Regierungsrathe empfohlenen Vorschlag des Erziehungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1. Das bereits bestehende Gymnasium von Altdorf solle reorganisirt und damit eine Realschule verbunden werden.

§. 2. Das Gymnasium vereint mit dieser Realschule bildet ein Ganzes, steht unter der Oberleitung des h. Erziehungsrathes und ist als „Kantonsschule" erklärt.

§. 3. Der vollständige Kurs dieser Kantonsschule umfasst 6 Jahre und zwar:

a. Das Gymnasium 2 Jahre (1te und 2te) Grammatik. 2 Jahre (1te und 2te) Syntax. 2 Jahre (1te und 2te) Rhetorik.

b. Die Realschule vorderhand 4 Jahre, 1te, 2te, 3te und 4te Realklasse.

Zur bessern Vereinigung der Realschule mit dem Gymnasium wird der Kantonsschule das Fächersystem zu Grunde gelegt, so dass a) für beide Abtheilungen (Realschule und Gymnasium) gemeinsam wo möglich folgende Fächer vorgetragen werden: Religionslehre, deutsche Sprache, Mathematik, Geschichte, Geographie und Naturgeschichte, b) Für das Gymnasium insbesondere: lateinische und für Syntax und Rhetorik auch griechische Sprache, c) Für die Realschule: Buchhaltung, Geschäftskorrespondenz, Naturlehre, geometrisches und Handzeichnen, italienische und französische Sprache.

§. 5. Einstweilen sind wenigstens 4 Hauptlehrer oder Professoren für die Kantonsschule anzustellen.

§. 6. Ein zu bestellender Studien-Rektor wird den wissenschaftlichen Theil der Kantonsschule überwachen und ein Präfekt die Disziplin handhaben.

§. 7. Für Bestreitung der Kosten dieser Kantonsschule werden der Bezirk Uri und die Gemeinde Altdorf ihre bisher ans Gymnasium geleisteten Beiträge fortliefern und für Deckung der Mehrkosten ist ein Kredit von 14—1600 Franken (alte Währung) auf die Kantonskasse bewilligt.

§. 8. Der Regierungsrath ist mit Bekanntmachung dieses Dekretes und der Erziehungsrath mit der fernern Vollziehung desselben und Leitung der Anstalt beauftragt.»

Landraths-Erkenntnis vom 14.08.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018