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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Sporteltarif für den Straf-Prozess

LB UR (1853) Bd V S. 178-181.
Sporteltarif für den Straf-Prozess
«A. Untersuchungs-Gebühren.

1) Für jede Einvernahme oder Verhör von Angeschuldigten, Zeugen oder Anzeigen gebührt:
Dem Land-, Bezirks- oder Verhörschreiber: 4 ¾ Batzen;
Dem Verhörrichter (Polizei- und Kriminalfälle): 7 Batzen;
Dem Staatsanwalt: 7 Batzen;
Dem Beisitzer per halben Tag: 7 Batzen;
2) Den Obigen für Einvernahme eines Zeugen, der nicht vor Verhör oder auf der Kanzlei persönlich zu erscheinen hat, nebst dem gesetzlichen Weggeld: 7 Batzen;
3) Den Obigen für jede Berichterstattung über einen Vor- oder Spezialuntersuch: 7 Batzen;
4) Dem Amtsdiener für Vorführen (ohne Weggeld) und Assistenz bei den Verhören: 3 ½ Batzen;
5) Bei Augenscheinen, Leichenschau, Hausdurchsuchungen u. dgl. für jede dabei funktionirende Amtsperson: 24 ½ Batzen;
6) Den Zeugen selbst sind die gleichen Vergütungen zu bezahlen und zu verrechnen wie im Zivil-Prozesse;
7) Für schriftliche Vorladungen, Amtsbefehle u. dgl., dem ausfertigenden amtlichen Sekretäre: 3 ½ Batzen;
8) Für den, den Befehl oder die Vorladung ausführenden Amtsdiener (nebst Stundengeld): 3 ½ Batzen;
9) Für Aerzte: 1. für ein einfaches Visum et Repertum bei Leichenschau u. dgl., Jedem: 35 Batzen; 2. für eine Sektion oder Obduktion mehr 35 Batzen;
10) Für eine Hebamme, für hebärztlichen Untersuch und Bericht: 24 Batzen;

NB. Nebstdem wird auch hier das gesetzliche Stundengeld hinzugerechnet und für Aerzte zwar das Doppelte; die Uebrigen mögen bei einer Entfernung über 3 Stunden sich des Eilwagens, oder wenn Mehrere, besonderer Wagen sich bedienen, wofür ihnen dann noch die Taxe vergütet wird.
Für Experten, deren Gutachten, zu den Akten gebrachte künstliche Beweismittel, wie Zeichnungen u. dgl., sowie Kosten für Einbringung entwendeter Gegenstände und zur Verübung des Vergehens gebrauchter Werkzeuge etc., hat das Gericht die Konti einzufordern und darüber zu entscheiden.

B. Gerichts-Gebühren

I. Vor Bezirks-Gericht. Batzen.
Für jeden durch Endurtheil erledigten Straffall: 14 Batzen;
Für jeden Bescheid oder Beiurtheil: 7 Batzen;
Für Zurückweisungen an's Verhöramt, Ueberweisung an's Kriminalgericht u. dgl. wird nichts bezahlt.

II. Vor Kriminal-Gericht.
Statt eines bestimmten Urtheilgeldes bezahlen die Verurtheilten die gesammten Gerichtskosten des Tages. Wo mehrere Straffälle am gleichen Tage abgeurtheilt werden, entscheidet das Gericht über die Vertheilung der Tageskosten.

III. Vor Kantons-Gericht.
Wird das gleiche Urtheilgcld wie im Zivil-Prozesse (höchster Klasse) bezahlt; nämlich:
a. für ein Haupturtheil: 70 Batzen;
b. für einen Bescheid oder Beiurtheil: 35 Batzen;

IV. Vor Justiz-Kommission.
Für eine von der Justiz-Kommission ergangene Erkanntniss auf Rekurs u. dgl.: 7 Batzen;

C. Gerichtskanzler und Bedienungskosten.

1) Dem Gerichtsschreiber für Ausfertigung des Urtheils ohne Stempel:
a. Im Bezirksgericht, in nicht appellablen Fällen sonst wie in folgenden: 3 ½ Batzen;
b. Im Kriminal- u. Kantonsgericht (incl. Ablesung): 7 Batzen;
c: Für Akten-Auszüge jeder Art pr. Folio Seite: 3 ½ Batzen;
d. Für jede andere Ausfertigung: 3 ½ Batzen;
2) Den Läufern, Weibeln und Gerichtsdienern wird für jede Avisation, Zitation etc. das Gleiche bezahlt wie im Zivil-Prozess.
3) Dem Vertheidiger vor Bezirksgericht nach Verhältniss; vor Kriminal- oder Kantonsgericht: 35 Batzen.

D. Fahndungs- und Gefangenschaftskosten.

1) Für Habhaftmachung und Einbringung in einfachen Fällen (nebst Stundengeld): 7 Batzen;
Wenn aber diess auf hierseitige Requisition ausser dem Kanton oder aus auswärtige in hier geschehen ist, so werden die Taxen nach dem eidgen. Konkordate bezahlt oder berechnet und wenn besondere Veranstaltungen auf die Fahndung verwendet oder Prämien dafür ausgesetzt oder angewendet werden, so werden diese extra dazu geschlagen.
2) Für den gewöhnlichen Unterhalt eines Gefangenen sammt Abwart wird täglich bezahlt: 7 Batzen;
3) Für magere Kost (Wasser und Brod): 3 ½ Batzen;
4) Für Wartung und Pflege in Krankheitsfällen, Extraheizungen oder Extrabewachungen sind besonders billige Vergütungen zu berechnen.
5) Für Transportation die betreffenden Transportkosten.

E. Vollziehungskoften.

1) Für jede Exekution durch den Polizeidiener: 7 Batzen;
2) Für jede Strafhandlung durch den Scharfrichter: 35 Batzen;
3) Für jede Hinrichtung: 350 Batzen.
Andere daherige Kosten werden besonders vergütet.

F. Allgemeine Grundsätze

Der vorstehende Tarif gilt als Massstab für Berechnung der dem Fiskus und durch diesen dem betreffenden Beamten zu leistenden Entschädigung. Nur sind es folgende Sporteln, die ausschliesslich dem Fiskus zukommen.
a. Die Verhörsgebühren des Staatsanwaltes (s. A. f.)
b. Die sub. Lit. B. I. bis IV. angeführten Gerichtsgebühren.
c. Die Gebühren für Anlegung der Zitationen vor Strafbehörden.»

Landraths-Erkenntnis vom 14.08.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018