ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Vollziehungs-Verordnung über Einlösung der alten Schweizermünzen

LB UR (1853) Bd V S. 183-190.
Vollziehungs-Verordnung über Einlösung der alten Schweizermünzen
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Vollziehung der Bundesgesetze über die Münzreform, nach welchen die alten Schweizermünzen im Umfange der ganzen Schweiz eingelöst, und ein neuer schweizerischer Münzfuss obligatorisch eingeführt werden muss,
Nach Einsicht des Beschlusses des Bundesrathes vom 17. d. M., welcher den Beginn dieser Einlösung, nachdem selbe in den Kantonen Waadt, Genf, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel und Aargau stattgefunden, nunmehr für die Kantone Luzern, Uri, Schwyz und Unterwalden gleichzeitig auf den 1. Januar 1852 festgesetzt hat,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Die Auswechslung der alten schweizerischen Münzen gegen neue hat im Kanton Uri vom 1. Januar 1852 an bis zum 1. März gleichen Jahres zu geschehen.

§. 2.
Es werden zu diese
m Zwecke ein Zentralbüreau und 8 Einlösungsbüreaux bestimmt. Das Zentralbüreaux, unter der Leitung des Hrn. Landesseckelmeisters, steht nur mit der schweizerischen Münzkommission und mit den Einlösungsbüreaux in Verbindung, und befasst sich mit der Münzeinlösung an's Publikum nicht. Die Einlösungsbüreaux, bei denen Jedermann während des obigen Termins sein in alten Schweizermünzen bestehendes Geld, deren Stempel nur einigermassen noch erkennbar ist, beliebig umwechseln kann, sind: (folgt die Benennung der bestellten Büreaux.)

§. 3.
Die Einlösungsbüreaux sollen während den ersten 14 Tagen (mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) täglich, nachher jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag, von 9—11 Uhr Vormittags und von 1—4 Uhr Nachmittags, für die Münzeinlösung verfügbar sein.

§. 4.
Die alten schweizerischen Münzen, mit Inbegriff der helvetischen vom Frankenstücke aufwärts, werden nach dem vom schweizerischen Bundesrathe aufgestellten Einlösungstarif vom 26. März 1851, in folgender Werthung, gegen neue gesetzliche Münzen eingelöst:



§. 5.
Gegen Vergütung des Metallwerths können bei den Einlösungskassen auch abgegeben werden die verrufenen, gänzlich abgeschliffenen und falschen Schweizermünzen.
Der Metallwerth wird nach folgendem von der eidgen. Münzkommission festgesetzten Tarif begutet:



§. 6.
Die Gold- und Silbermünzen werden mit Silber-, die Billon- und Kupfermünzen mit Billon- und Kupfersorten neuer Währung ausgewechselt.

§. 7.
Mit dem Beginne des Einlösungstermines, also mit dem 1. Januar 1852, tritt für den Kanton Uri, sowie für die übrigen obbenannten Kantone, deren Münzeinlösung gleichzeitig geschieht, der neue schweizerische Münzfuss in Kraft, und die alten Schweizermünzen erhalten von da an für Jedermann Kurs in neuer Währung, nach den Ansätzen des unter §. 4 enthaltenen eidgenössischen Einlösungstarifs.

§. 8.
Nach Verfluss des ersten Monats des Einlösungstermines, also vom 1. Februar 1852 an, ist ausser den Einlösungskassen und den eidgen. Zoll- und Postkassen, Niemand mehr verpflichtet, alte schweizer. Münzsorten zu irgend einem Kurs an Zahlung zu nehmen.

§. 9.
Nach Verfluss des zweiten Einlösuugsmonats, also vom 1. März 1852 an, sind alle alten Schweizermünzen im Kanton Uri, sowie in allen übrigen Kantonen, in welchen die Einlösung bereits stattgesunden hat, des gänzlichen, also auch für die genannten Kassen, ausser Kurs gesetzt.

§. 10.
Während der Dauer der Münzeinlösung (während den Monaten Januar und Februar 1852) werden die deutschen Geldsorten beim Seckelamte, bei der Salz-, Ohmgeld-, Ersparniss- und bei allen öffentlichen Kassen nach folgender Tarifirung an Zahlung angenommen und ausgegeben, als:

der Kronenthaler zu: Fr. 5.70 Rp.
das Zweiguldenstück zu 4.20 Rp.
das Einguldenstück zu 2.10 Rp.
das Halbguldenstück zu 1. 5 Rp.
das Sechsbatzenstück zu -.84 Rp.

§. 11.
Im Privatverkehr bleibt es gegenseitigem Einverständnisse anheimgestellt, nach Inkrafttretung des neuen schweizer. Münzfusses (vom 1. Januar 1852) die auf einem andern Systeme beruhenden Geldsorten, deutsche und andere, gutfindend anzunehmen und zu werthen.

§. 12.
Vom Tage der Einführung des neuen Münzfusses an, müssen in den zu errichtenden Schuldverträgen die Geldsummen in neuer Schweizerwährung ausgedrückt werden. Zur Erleichterung des Ueberganges soll anfänglich die gleiche Summe nebenan auch in Urnerwährung angesetzt werden. Aeltere Schuldverträge umzuschreiben ist nicht geboten; jedoch ist bei infolge derselben zu leistenden Zahlungen, der vom Landrathe unterm 14. August 1851 festgesetzte Reduktionsfuss, wonach 7 alte Schweizerfranken 10 neue, oder 91 Urnergulden 160 neue Franken, laut im Drucke erschienenen amtlichen Reduktionstabellen geben, zu beobachten.

§. 13. Die Salz-, Ohmgeld-, Stempel-, Brod- und Mehltaxe
n werden vom 1. Januar 1852 an in neuer Währung bezogen, wie folgt:

I. Salztaxe. Für 1 Pfund Salz, Zurzacher Gewicht: Rp. 13.

II. Ohmgeldtaxe. Für 1 Mass Wein oder Branntwein: Rp. 9.
Für Most, Bier und Essig: Rp. 4

III. Stempeltaxe. Für 1 ganzen Bogen: Rp. 30.
Für ½ Bogen: Rp. 15.
Für ¼ Bogen: Rp. 7.
Für 1/8 Bogen: Rp 5.

IV. Brod- und Mehltaxe. Bei deren Berechnung soll nach bisheriger Weise verfahren, und nur die diessfälligen Ergebnisse in die neue Währung, mit Abrundung der Bruchtheile eines Rappens, übersetzt werden.

§. 14.
Nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 7. Mai 1850 ist Niemand gehalten, mehr als 20 Franken an Werth in Silbersorten unter dem Einfrankenstück, mehr als 20 Franken an Werth in Billon- und mehr als 2 Franken an Werth in Kupfermünzen als Zahlung anzunehmen, welches auch der Betrag der Zahlung sein mag.

§. 15.
Alle frühem kantonalen Münzverordnungen sind durch gegenwärtige Verordnung aufgehoben.
Der Regierungsrath ist mit der Vollziehung, sowie überhaupt mit Erlass derjenigen Verordnungen über das Münzwesen, die durch die Umstände als nöthig und schützend sich herausstellen werden, beauftragt und bevollmächtigt.»

Landraths-Erkenntnis vom 29.12.1851.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018