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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Reglement für den Stammbuchführer

LB UR (1853) Bd V S. 194-196.
Reglement für den Stammbuchführer
«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf den Vorschlag des Regierungsrathes, hat nachstehendes Reglement für den Stammbuchführer festgesetzt:

§. 1.
Der Stammbuchführer wird auf den Vorschlag des Regierungsrathes, nachdem die Kommission des Innern ihn zuvor mit den ihm obliegenden Verrichtungen vertraut zu machen und seine Fähigkeiten zu prüfen hat, vom Landrathe auf zweijährige Dauer gewählt.

§. 2.
Er steht unter den Befehlen und unter der Aufsicht der Kommission des Innern und hat ihre daherigen Anordnungen und Weisungen genau und gewissenhaft zu befolgen.

§. 3.
Er wird jährlich im Monat März über seine Verrichtungen einen Bericht, begleitet mit einer statistischen Zusammenstellung aller während des Jahres im Kantone vorgekommenen Geburts-, Ehe- und Sterbefälle, und allfällig weitern aus den pfarramtlichen Verzeichnissen sich ergebenden bemerkenswerthen Umständen, der Kommission eingeben. Sterbefälle, die Erbschaften im zweiten oder in weitern Verwandtschaftsgraden zur Folge haben, soll er fördersam der Finanz-Kommission, Behufs Wahrung der gesetzlichen Rechte des Staates, notifiziren.

§. 4.
Er bezieht einen fixen Jahresgehalt von Fr. 100 n. W.

§. 5.
Er wird den Landes- und Gemeindsbehörden unentgeltich, Korporationen und Privaten aber gegen Entrichtung der tarifsmässigen Taxen, die verlangten Aufschlüsse und Auszüge aus dem Stammbuche mittheilen.

§. 6.
Ueber die bezogenen Gebühren wird er genaue Rechnung führen und dieselben mit dem Jahresberichte der Kommission eingeben und den Betrag gleichzeitig baar erlegen.

§. 7.
Der Stammbuchführer hat folgende Sporteln zu beziehen:
a) für das à Proische Fidei-Kommiss-Stammbuch per 1 Jahr: Fr. 10 n. W. b) für Auszüge bei Erbfällen: Fr. 1—3 n. W.
c) für Auszüge bei Verwandtschafts-Steuern, Vogteien und Ausständen.
d) für Auszüge bei Verehelichungen: 2—3 n. W.

Ganz Arme haben keine Taxen zu bezahlen und der Stammbuchführer wird vorkommenden Falls entscheiden, wer gemäss dieser Bestimmung auf Taxenfreiheit Anspruch machen kann.
Grössere Arbeiten, z. B. ganze Stammbaumsauszüge, werden extra bezahlt.»

Landraths-Erkenntnis vom 31.12.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018