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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Bewilligung eines Beitrages für das Armen-, Schul- und Schützenwesen

LB UR (1853) Bd V S. 206-208.
Bewilligung eines Beitrages für das Armen-, Schul- und Schützenwesen
«Die Bezirksgemeinde von Uri,
Nach-Kenntnissnahme der aus 10 Gemeinden und Ortschaften des Landes eingegangenen Allmendbegehren für Armen-, Schul- und Schützenzwecke, und der heute abgegebenen Erklärung der Petenten zur Verzichtleistung auf dieselben, sofern der vorliegende Vorschlag des Bezirksrathes im Grundsatze und mit einigen Zusätzen und Modifikationen angenommen würde;
In Erwägung, dass derartige vereinzelnte Verlangen zu unverhältnissmässigen Begünstigungen einzelner Gemeinden, zur Steigerung der Begehrlichkeit nach dem Korporationsgute unter verschiedenartigen Vorwänden, und zu einer successiven Zersplitterung desselben, ohne gemeinwohlthätigen und nachhaltigen Nutzen führen;
In Erwägung, dass es indessen angemessen erscheint, die Bedürfnisse des Schul- und Armenwesens, sowie die Hebung der nützlichen Schiesskunst im Allgemeinen auf zweckmässige Weise zu berücksichtigen,
Auf den Antrag des Bezirksrathes, beschliesst hiemit:

1) Die sämmtlichen Siebengeschlechtsbegehren seien abgewiesen.
2) Dagegen soll jeder Gemeinde zur Hebung des Armen-, Schul- und Schützenwesens ein Beitrag von Gl. 3 auf jeden Kopf ihrer Gesammtbevölkerung verabreicht werden, den die Gemeinden für bemeldte drei Zwecke nach Gutfinden vertheilen mögen, doch so, dass den Schützen nicht weniger als ¼ tel und nicht mehr als 1/3 tel des Gesammtbetrages zukäme. Nichtkorporationsgenössige sind vom Anspruchsrechte hierauf ausgeschlossen.
3) Die Auszahlung des nach Massgabe dieses Beschlusses jeder Gemeinde zukommenden jährlichen Betreffnisses, soll mit Anfang Mai 1853 beginnen und stattfinden.
4) Denjenigen Gemeinden, welche während den letztverflossenen 10 Jahren spezielle Begünstigungen zu einem der vorbemeldten Zwecke schon erhalten haben, soll das Empfangene für den betreffenden Zweck (doch aber für diesen ausschliesslich und ohne Präjudiz der andern) in Anschlag und Abrechnung gebracht werden.
5) Der Bezirksrath sei bevollmächtigt, zur Deckung dieser Ausgabe Allmendplätze, jedoch soviel möglich in allen Gemeinden nach Verhältnis; des ihnen zukommenden Betrages, und mit möglichster Schonung des allgemeinen Weidganges zu verwenden, wobei die Vergabung von Hagrichtungen für Eigen, von anderer Allmend auf 50 Jahre geschehen mag, sowie derselbe überhaupt mit der Ausführung und Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt sein soll.»

Bezirksgemeinde-Erkenntnis vom 09.05.1852.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018