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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung zur Beschränkung des Feuerwaffengebrauchs bei der Jugend

LB UR (1864) Bd VI a S. 010-011.
Verordnung zur Beschränkung des Feuerwaffengebrauchs bei der Jugend
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht des sehr überhandnehmenden Missbrauches, dass junge, entweder noch schulpflichtige, oder kaum der Schule entwachsene Knaben unbeschränkt im Besitze von Feuerwaffen sich befinden und ungehindert der Jagd nachgehen,
In Betracht der Nothwendigkeit, solchem Missbrauche angemessene Schranken zu setzen, zumal hieraus, wie die Erfahrung lehrt, leicht bedauerliche Unglücksfälle entspringen können,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:

1) Der schulpflichtigen Jugend vorab, sowie auch allen denjenigen, die nicht über 14 Jahre alt sind, ist sowohl das Jagdgehen, als das Tragen und der Umgang mit Schiess- oder Feuerwaffen jeder Art verboten, einzig ist Knaben, auch unter obigem Alter, das Schiessen auf den Schiessständen, unter der Aufsicht und Besorgung des Ladens von Erwachsenen, sowie unter deren Verantwortlichkeit für alle Folgen, gestattet.
2) Es ist untersagt in Dörfern Jagd zu machen.
3) Die Uebertretung dieser Vorschriften hat eine Geldbusse von Fr. 2—10, oder polizeiliche Haft, nebst Schadenersatz zur Folge.
4) Der Art. Landb. 208 wird neuerdings aufgefrischt und dessen pünktliche Nachachtung anbefohlen.

Derselbe lautet wie folgt:
„Alles Schiessen auf oder gegen Häuser, Gaden oder andere Gebäude, sowie gegen andere feuerfangende Sachen, sowie auch gegen Thüren, aufgesteckte Zeichen, oder sonst auf unvorsichtige Art, ist bei Fr. 20 Strafe und Abtrag alles Schadens verboten."

„Es sind auch die Eltern und Vormünder nachdrücklich ermahnt, jungen Knaben, denen die nöthige Vorsicht und Behutsamkeit mit Feuergewehren mangelt, keine Feuergewehre zum Alleingebrauche in die Hände zu geben, und dem Jagen nicht schon nachgehen zu lassen."»

Landraths-Erkenntnis vom 26.10.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018