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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Warnung gegen den Gebrauch von unrichtigem Mass und Gewicht

LB UR (1864) Bd VI a S. 017.
Warnung gegen den Gebrauch von unrichtigem Mass und Gewicht
«Dem Regierungsrathe ist zur Kenntniss gekommen, dass gegenwärtig im Handel und Verkehr der Gebrauch unrichtiger und ungefichteter Maasse, Waagen und Gewichte überhand nehme, womit oft ein nicht unbedeutender Betrug für die Konsumenten verbunden ist. Um diesem Missbrauche nach Kräften zu steuern, findet sich der Regierungsrath veranlasst, Jedermann an das in Kraft bestehende Gesetz (Art. Landb. 184) zu erinnern, das jeglichen Handel und Verkehr (auch das Auswirthen) in ungefichtetem oder gar unrichtigem und falschem Maasse und Gewichte bei sehr scharfer Strafe verbietet, und den Hrn. Rathen und Dorfgerichten zur Pflicht auferlegt, hierüber gute Aufsicht zu haben und die Fehlbaren anzuzeigen. Indem somit Jedermann an die genaue Beobachtung dieser Gesetzesvorschrift verwiesen wird, ergeht zugleich an die Dorfgerichte die dringende Einladung, in ihrer Gemeinde auf die im Gebrauche befindlichen Maasse, Waagen und Gewichte ihre Aufmerksamkeit richten und die gegen obige Gesetzesvorschrift sich Verfehlenden, zum Schutze des Publikums vor Benachtheiligung, unverzüglich an die Polizeikommission zu verzeigen, damit sie zur Bestrafung an die betreffende Behörde überwiesen werden können.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 20.03.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018