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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Reglement für die Träger nach Seelisberg, resp. nach dem Kurort auf dem Sonnenberg

LB UR (1864) Bd VI a S. 054-058.
Reglement für die Träger nach Seelisberg, resp. nach dem Kurort auf dem Sonnenberg
«I. Bildung der Gesellschaft

§. 1.
Zur schnellern, bessern und zweckmässigem Bedienung der Reisenden wird in der Gemeinde Seelisberg eine Trägergesellschaft errichtet.

§. 2.
Jeder, der in obiger Gemeinde Durchreisende oder ihre Effekten tragen will, muss in diese Trägergesellschaft und in die durch dieses Reglement vorgeschriebene Tour- oder Reiheordnung eintreten.

§. 3.
Jeder Bürger und gesetzlich Niedergelassene des Bezirks Uri, der die im §. 4 vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt, kann Gesellschaftsmitglied werden.

§. 4.
Die Mitglieder der Trägergesellschaft müssen einen unbescholtenen Ruf, sowie die erforderlichen Kräfte und Fähigkeiten besitzen.

§. 5.
Jeder, der in die Trägergesellschaft aufgenommen zu werden wünscht, hat sich spätestens bis Ende März jeden Jahres beim Gesellschaftspräsident auf das Verzeichniss nach der Reiheordnung setzen zu lassen.

§. 6.
Anfangs April legt der Präsident das Verzeichniss aller Derjenigen, die sich als Mitglieder dieser Gesellschaft angemeldet, dem Ausschusse vor, welcher auf Grundlage des §. 4 jene ausschliesst, welche die dort vorgeschriebenen Eigenschaften nicht besitzen. Daherige Rekurse gehen an Gemeinderath.

§. 7.
Ende Aprils versammelt der Gesellschaftspräsident die Mitglieder der Gesellschaft zur Wahl eines leitenden Ausschusses, der aus dem Gesellschaftspräsident und zwei Tourmeistern bestehen soll; sowie zur Auslosung der Reihenfolge der Mitglieder und zur Berathung über Abänderungen dieser Verordnung.

II. Pflichten des Ausschusses und der Tourmeister im Besondern.

§. 8.
Die Tourmeister sind verpflichtet, die Gesellschaftsmitglieder zur gehörigen Zeit und der Reihenfolge nach in Dienst zu rufen.

§. 9.
Ihnen, sowie dem Ausschüsse überhaupt, liegt ob, unter den Mitgliedern der Gesellschaft gute Ordnung zu halten, die Klagen der Reisenden anzuhören und die, so gegen diese Verordnung sich verfehlen, zur Bestrafung zu verzeigen.

§. 10.
Dieselben (Tourmeister) haben auch nach folgendem Tarif die Gebühr von den Reisenden, zu Händen der betreffenden Träger, zu beziehen. Allfällige Trinkgelder mögen von den Letztern direkte in Empfang genommen werden.

§. 11.
Der eine Tourmeister hat an der Treib, der andere auf Seelisberg, resp. Sonnenberg, zu funktioniren. III. Pflichten der Gesellschaftsmitglieder

§. 12.
Die Mitglieder der Gesellschaft sind gehalten, sich so einzurichten, dass die Tourmeister höchstens im Umfange einer Viertelstunde den Trägern die nöthige Aufforderung können zukommen lassen.

§. 13.
Wer am Tage selbst, wo er zum Dienste berufen wird, eine Viertelstunde nach dem bestimmten Zeitpunkt nicht erscheint, verliert seine Tour und ist eine andere geeignete Person sogleich zu stellen.

§. 14.
Die Träger sind hinsichtlich ihres Lohnes an die festgesetzten Taxen gebunden; sie sollen sich auch eines nüchternen Lebenswandels befleissen, verträglich unter sich, höflich und zuvorkommend gegen die Reisenden sein und dieselben schnell und treu bedienen.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§. 15.
Die Reisenden sollen in der Rege! nur durch diese Träger-Gesellschaft bedient werden. Ausnahme ist folgende gestattet:
Jeder Reisende darf seine eigenen Pferde und seine Dienerschaft, sowie auch den allenfalls mitgebrachten Fremdenführer zum Transport von Personen und Effekten auf und ab dem Seelisberg verwenden. Alles Andere, was der Reisende nicht selbst, oder durch seine eigentliche Dienerschaft, oder einen mitgebrachten Fremdenführer tragen will, soll der bestehenden Trägergesellschaft, die durch die Tourmeister sich repräsentirt, zum Tragen übergeben werden.

§. 16.
Streitigkeiten und Klagen zwischen den Reisenden und den Trägern untersucht, sofern dieselben die Tourmeister nicht sogleich gütlich beilegen können, der Gemeindspräsident, oder im Verhinderungsfall der zunächst wohnende Gemeindsbeamtete auf der Stelle; ebenso Anstände unter den Gesellschaftsmitgliedern.

§. 17.
Alle Vergehen wider diese Verordnung sollen dem Gemeinderath zur Bestrafung verzeigt werden.

§. 18.
Jeder Träger hat seine Tour selbst zu benützen, gegenfalls das in der Reihe folgende Gesellschaftsmitglied an dessen Stelle nachrückt; jedoch ist gestattet, einem andern Gesellschaftsmitglied, oder einem seiner Knechte, obschon derselbe nicht Mitglied wäre, seine Tour akkordsweise oder sonst zu überlassen.

§. 19.
Wenn Anstände oder Zwistigkeiten über den Sinn und Geist dieses Reglements entstehen, so entscheidet in erster Linie der Ausschuss und eventuell in zweiter Linie der Gemeinderath.

V. Strafbestimmungen.

§. 20. Wer gegen einen oder andern Paragraph dieser Verordnung sich verstossen oder vergehen wird, soll vom Gemeinderath nach Gestalt der Sache mit Einstellung im Dienst, Streichung aus dem Gesellschaftsverzeichniss und mit 3—15 Franken gebüsst werden, insofern das Vergehen nicht der Art ist, dass es an eine Bezirks- oder kantonsrichterliche Behörde gehört.

§. 21.
Wenn ein Reisender durch ein Mitglied der Gesellschaft in Schaden gebracht wird, so haftet, wenn er für den erlittenen Schaden an dem betreffenden Mitglied sich nicht entschädigen kann, die ganze Gesellschaft für den Ersatz desselben.

VI. Tarif.

§. 22.

a. Für Tragsessel.
1) Vom Berg nach Treib für jeden Träger Fr. 2. 50 Rp.
2) Von Treib auf den Berg (Sonnenberg) für jeden Träger Fr. 3.-- Rp.
3) Vom Berg nach Beckenried für jeden Träger Fr. 4. 50 Rp.
4) Vom Berg nur bis Emetten Fr. 2. 25 Rp.

b. Für Transport von Effekten.
1) Von Treib bis auf den Sonnenberg
a. Für 1 bis 20 Pfund Fr. 1.—.
b. Von über 20 bis 40 Pfund Fr. 2.—.
c. Von über 40 bis 60 Pfund Fr. 2.50 Rp.

d. Von über 60 bis 80 Pfund Fr. 3.—.
e. Von über 80 bis 100 Pfund Fr. 4.—.
und so verhältnismässig auswärts.
2) Für das Zurücktragen vom Berg an Treib sind die gleichen Taxen zu bezahlen.

§. 23.
Dieses Reglement soll, nachdem es dem Gemeinderathe zur Begutachtung und dann dem Regierungsrathe zur Genehmigung unterstellt worden, dem Amtsblatte beigegeben, in den Wirthshäusern an der Treib und auf Seelisberg angeschlagen werden.»

Auf Vorschlag der Gesellschaft und des Gemeindrathes von der Standes-Kommission infolge regierungsräthlicher Vollmacht genehmigt, den 17. Juni 1854.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018