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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Zeughaus-Ordnung

LB UR (1864) Bd VI a S. 081-084.
Zeughaus-Ordnung
«Der Landrath des Kantous Uri,
Auf den Vorschlag des Regierungsrathes, beschliesst:

§. 1.
Die sämmtlichen dem Staate angehörigen Gegenstände für Bewaffnung, Ausrüstung und Kleidung der Kantonalmilizen sollen unter genauer Aufsicht im Zeughaus aufbewahrt werden, ausgenommen das vorräthige noch nicht zu Patronen etc. verwendete Pulver, welches im Pulverhause zu Bötzlingcn aufzubewahren ist.

§. 2.
1) Das schwere Geschütz, die Kriegsfuhrwerke u. dgl. sollen im Erdgeschosse des Zeughauses aufbewahrt werden;
2) sämmtliche Kleidungsgegenstände, mit Inbegriff der Habersäcke, sollen in einem Etage, und
3) sämmtliche Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände in einem andern Etage aufbewahrt werden.

§. 3.
Alle diese Gegenstände sollen nach einer geregelten Ordnung aufgestellt und aufbewahrt werden.

§. 4.
Für Handhabung dieser Ordnung wird unter der Oberleitung der Militärkommission, resp. des Landeshauptmanns, ein Zeughausaufseher aufgestellt, welcher vom Landrathe, auf Vorschlag des Regierungsrathes, resp. der Militärkommission, jeweilen im Monat Mai auf ein Jahr gewählt wird.

§. 5.
Dem Zeughausaufseher liegt ob:
a. die Einführung und Handhabung einer genauen Ordnung überhaupt;
b. Aufstellung der Waffen und Ausrüstungsgegenstände in zweckmässiger kompagnieweiser Zusammenstellung, womöglich auch permanenter nummernweiser Reihenfolge, und wie es für schnelle Equipirung der Truppen am zweckmässigsten ist;
c. Verpackung und Besorgung der Kleidungseffekten nach gleicher Ordnung;
d. die Reinigung gebrauchter und sonstige fortwährende Nein- Haltung der Waffen und Ausrüstungssachen und nöthige zeitweilige Lüftung der Kleidungseffekten;
e. die jeweilige geordnete und bescheinigte Aushändigung der Effekten bei Ausrüstung und Ausrücken und eben solche bei Anhandnahme, bei Abgabe und Dienstabtreten nebst Verifikation des Mangelnden;
f. zweckmässige Versorgung der Munition, nebst Führung einer Kontrolle für deren jeweiligen Bestand und Abgang durch Gebrauch;
g. er bestimmt und befiehlt den anzustellenden Arbeitern die vorzunehmenden Arbeiten, ohne seinen Auftrag und sein Wissen soll von selben nichts gethan und angeordnet werden;
er führt genaue Aufsicht über die Angestellten und Arbeiter und deren Verrichtungen;
die Arbeiten sind so einzurichten, dass daö Zeughaus zeitweise geschlossen werden kann; die Militärkommission, rcsp. der Landeshauptmann, ertheilt hierin die Weisungen;
h. er kontrollirt gemachte Lieferungen und Akkordarbeiten;
i. eingegangene Baarschaft für aus dem Zeughause gelieferte Gegenstände hat er jedes Mal, sofort nach Empfang, an's Seckelamt abzugeben.

§. 6.
Der Zeughausaufseher hat alljährlich einen genauen detaillirten Etat des gesammten Zenghausbestandes aufzunehmen und zu Handen der Militärkommission einzugeben. Von diesem Etat soll dem Regierungsrathe Kenntniss gegeben werden.

§. 7.
Für alles was Reparaturen, die Munition und laufende Geschäftsführung betrifft, steht er unter der Aufsicht und dem Oberbefehl des Landeshauptmanns; was aber neue Anschaffungen und Effekten-Aushändigung an die Milizen etc. betrifft, unter der Ordre der Militärbehörden.
So hat er namentlich genaue Kontrolle über die Reparaturen zu führen, vor Hergabe von Effekten zur Reparatur gibt er vorläufige Kenntniss dem Landeshauptmann; alle Konti müssen von ihm und dem Landeshauptmann visirt sein.

§. 8.
Monatlich soll er eine genaue Inspektion im Zeughaus machen.

§. 9.
Für alle Anordnungen und Geschäfte macht er seine Vorträge und Rapporte dem Landeshauptmann, im Sinne und nach Anleitung des §. 7.

§. 10.
So oft die Militärkommission über Zeughausgeschäfte zu berathen oder zu verfügen hat, mag der Zeughausaufseher zu deren Sitzungen avisirt und eingeladen werden.

§. 11.
Der Zeughausaufseher bezieht einen jährlichen Gehalt von Fr. 200.

§. 12.
Der Zeugwart steht unter dem Zeughausaufseher, er, sowie die übrigen Arbeiter werden alljährlich für kürzere oder längere Dauer, auf Vorschlag des Zeughausaufsehers, von der Militär- Kommission gewählt.

§. 13.
Die gegenwärtige Zeughaus-Ordnung tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.»

Landraths-Erkenntnis vom 03.04.1855.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018