ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Konzession an Ingenieur Joseph Meyer, von Luzern, für's Erzgraben in Silenen

LB UR (1864) Bd VI a S. 112-114.
Konzession an Ingenieur Joseph Meyer, von Luzern, für's Erzgraben in Silenen
«Die Bezirksgemeinde von Uri,
Ueber das von Hrn. Ingenieur Joseph Meyer, von Luzern, gestellte Gesuch um die Bewilligung, in der Gemeinde Silenen an den geeigneten Stellen, nach Blei, Kupfer und Silber graben zu dürfen;
Auf den Antrag des Bezirksrathes, beschliesst:

§. 1.
Dem Hrn. Ingenieur Jos. Meyer, von Luzern, wird bewilligt, während einem Jahre, a dato, in der Gemeinde Silenen auf Allmenden nach Blei, Kupfer und Silber zu forschen und es wird ihm auch die Konzession ertheilt, an 3 oder 4 bauwürdigen Stellen, die er jedoch, so bald er solche aufgefunden haben wird, dem Bezirksrathe namentlich anzugeben hat, nach den bezeichnten Mineralien zu graben und den Bergbau an diesen zu bezeichnenden 3 à 4 Stellen ungehindert, jedoch ausschliesslich aus seine (des Unternehmers) Kosten betreiben zu mögen.

§. 2.
Diese Konzession wird dem Hrn. Ingenieur Meyer und seinen allfallsigen Mitinteressenten, die er alle dem Bezirksrathe namhaft zu machen bat, auf dreissig aufeinanderfolgende Jahre, vom Zeitpunkte des Betriebes des Unternehmens angerechnet, ertheilt und zugesichert.

§. 3.
Dagegen haben der oder die Unternehmer alljährlich und jeweilen fünf vom Hundert von den gewonnenen Erzen dem Bezirke Uri bei den Gruben zur Verfügung zu stellen, oder deren Geldwerth zu vergüten. Dem Bezirke steht das Recht zu, über den Ertrag der Ausbeute des Bergwerkes eine Kontrolle zu führen.

§. 4.
Diese Konzession erlischt sofort, wenn die Arbeit, mit Ausnahme des Winters, wo die Gruben unzugänglich oder unbenutzbar sind, und mit Vorbehalt ausserordentlicher Hindernisse, länger als 3 Monate eingestellt wird. Bei besondern ausserordentlichen Hindernissen ist hievon dem Bezirksammann von Uri Kenntniss zu geben.

§. 5.
Der oder die jeweiligen Unternehmer sind verpflichtet, für die Arbeiten, welche nicht spezielle technische Kenntnisse erfordern, als namentlich für den Bergbau und Hüttenarbeit, Angehörige des Bezirkes Uri anzustellen, wofern sich solche, mit den erforderlichen Eigenschaften versehen, dafür melden.

§. 6.
Dem Unternehmer wird der nöthige Platz für Erstellung der erforderlichen Vorrichtungen an Ort und Stelle zum Betriebe des Baues, im Einverständnisse des Unternehmers, von den Bezirksbehörden angewiesen, insoweit Allmendland dazu verfügbar ist. Für weitere Bauten hat sich-Unternehmer mit dem Bezirke oder der Gemeinde, um Festsetzung einer billigen Entschädigung für das dazu erforderliche Land, zu verständigen, wofern solche auf Allmend errichtet werden wollen.

§. 7.
Mit dieser Konzession wird keineswegs irgend ein Anspruchsrecht auf Holz oder Waldungen, oder irgend welche weitere Benutzung des Korporationsgutes eingeräumt, sondern der Unternehmer kann nichts weiteres beanspruchen, als die ihm treffende Ausbeute der Erze auf den namentlich zu bezeichnenden 3 oder 4 Stellen und die freie Benutzung derselben, mit Vorbehalt des Abzugs von 5 Prozent zu Gunsten des Bezirks.

§. 8.
Nach Ablauf der Konzessionsfrist fallen die auf Allmend erstellten Gebäulichkeiten dem Bezirke als Eigen zu.

§. 9.
Dem Unternehmer steht die Benützung der offenen und allgemeinen Wege und Strassen frei; dagegen hat er kein weiteres Recht durch Güter und Eigen, sondern muss sich, wenn er besondere Wege und Rechtsamen sich verschaffen will, mit den Betreffenden darüber verständigen.

§. 10.
Wie diese Verpflichtungen alle nicht nur für den dermaligen Gesuchsteller Joseph Meyer, sondern für alle seine dem Bezirksrathe namentlich anzugebenden Mitinteressenten und Rechtsnachfolger gelten; so ist auch sowohl er, als nachfolgende Besitzer gegenwärtiger Konzession für alle durch sein oder ihr Verschulden erfolgenden erweisbaren Beschädigungen am Eigen oder Gut von Partikularen oder Korporationen verantwortlich und haftbar.

§. 11.
Bei sich ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Bezirke, Korporationen oder Partikularen, hat der jeweilende Unternehmer vor herwärtigen Landesgerichten Rede und Antwort zu stehen und die Streitigkeiten durch dieselben entscheiden zu lassen.»

Bezirksgemeinde-Erkenntnis vom 13.05.1855.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018