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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Vertrag mit der Eiwehre in Altdorf über ihren Beitrag zur Reusskorrektion und Entlastung von ihrer Wuhrpflicht

LB UR (1864) Bd VI a S. 115-118.
Vertrag mit der Eiwehre in Altdorf über ihren Beitrag zur Reusskorrektion und Entlastung von ihrer Wuhrpflicht
«Das Wuhrgericht des Bezirks Uri, vom Bezirksrathe durch Beschluss vom 15. Dezember abhin hiefür bevollmächtigt einerseits, und die Eiwehresteuer von Altdorf anderseits, haben zum Zwecke der Fortsetzung der Reusskorrektion von der Seedorferbrücke bis zur Kornrüthe, folgende Uebereinkunft abgeschlossen:

§. 1.
Das Wuhrgericht verpflichtet sich, die Korrektion des Reussflusses von den Endpunkten der unterliegenden Wehresteuern (resp. von der Seedorferbrücke bis zur Kornrüthe) (Piquet Nr. 31 des Planes) nach dem vorliegenden Plane und Vorschriften fortzusetzen, indem es die Arbeit sofort in Angriff nehmen und mit thunlicher Beförderung vollenden wird.

§. 2.
Die Eiwehresteuer wird auch zugleich der mit 39 ½ Bomat auf ihr, resp. ihrem Güterbesitze lastenden Reusswehrepflicht, nach gegenwärtig bestehenden Ziel und Marken, vom Tage der gegenwärtigen Uebereinkunft an, enthoben, und diese Wuhrbeschwerde künftig auf den zur Wehre gehörigen Schachenbezirk ausschliesslich verlegt.

§. 3.
Die Eiwehresteuer entrichtet dem Bezirke Uri eine Aversal-Summe von Fr. 5000, woneben sie auf jeglichen Anspruch auf die für die Reusskorrektion verfügbaren Gelder aus der Bundeskasse, die dem Bezirke ausschliesslich zur Bestreitung seiner Beiträge überlassen bleiben, sowie auf den reklamirten Ersatz für letztjährige Arbeiten Verzicht leistet.
Die Bezahlung dieser Summe soll in vier gleichen Raten erfolgen, die erste Ende Septembers 1855, die zweite und dritte nach Vcrhältniss des Fortschreitens der bei §. 1 bemeldten Arbeit, die letzte unmittelbar nach deren Vollendung.
Der Eiwehresteucr ist jedoch gestattet diese Ratenzahlungen, wofern sie es vorzieht, ganz oder theilweise statt an Baar durch Arbeiten an dieser Korrektion abzutragen, wobei jedoch nur taugliche Arbeiter angenommen werden müssen, in dem Verstande, dass sie bei Verfall einer Rate das Mangelnde an Baar beizulegen hat.

§. 4.
Die Eiwehresteuer begibt sich nebenbei aller ihrer Rechtsamen und Ansprüche auf den ganzen zur Eiwehre gehörigen Schachenbezirk, wie dieselben immer heissen mögen, und überlässt von nun an denselben in seinem ganzen Umfange und gegenwärtigen Bestande dem Wuhrgerichte, zu Handen des Bezirks, zur freien und gutfindenden Verfügung oder Verkaufe.

§. 5.
Wenn bei einem künftigen Ausfalle des Schachens die Wuhrlast ab diesem nicht mehr enthoben werden könnte, so soll damit in keiner Weise der Bezirk beschwert, sondern der ganze Schachen in seinen jetzigen Grenzen der Eiwehresteuer wieder anheimgestellt werden mögen, und dieselbe in diesem Falle (wofern ihr der ganze Schachenbezirke und nicht bloss einzelne Theile desselben wieder zugestellt werden) verpflichtet sein, in die Wuhrpflicht, wie sie vor dem Abschlusse der gegenwärtigen Uebereinkunft bestanden, wieder einzutreten.

§ 6.
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt, unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung des Verkaufes des Schachens durch die Bezirksgemeinde, sofort beiderseits in verbindliche Kraft und Wirksamkeit.

Genehmigungs-Dekret.

Die Bezirksgemeinde von Uri,
Auf den Bericht des Bezirksrathes, dass der Vertrag mit der Eiwehresteuer von Altdorf, über ihre Leistungen zur Fortsetzung der Reusskorrektion bis zur Kornrüthe, unterhalb der Brücke zu Attinghausen, unter andern Bedingungen auch festsetze, dass die auf ihren Gütern haftende Reusswuhrpflicht auf den Schachen verlegt, und dieser dann mit Verzicht ihrer Vorrechte auf dessen Benutzung dem Bezirke zur freien gutfindenden Verfügung (resp. Veräusserung) überlassen werden solle, wofür nun die Genehmigung nachgesucht wurde;
In Betracht, dass dieser Schachen bisher beinahe ausschliesslich von der Wehresteuer, vermöge ihrer habenden Rechte, benutzt worden ist und auch künftig benutzt werden konnte, so zwar, dass durch eine Veräusserung dieses Schachens Niemand beeinträchtigt werden kann;
In Betracht, dass durch Verkauf dieses Schachens ein beträchtlicher Erlös für die Reusskorrektion erhältlich gemacht werden kann;
In Betracht, dass bei Uebertragung der Wuhrpflicht auf den Schachen der Bezirk in keiner Weise sich gefährdet; indem dieselbe wieder auf die Wehresteuer zurückfällt, wofern sie ab dem Schachen nicht mehr erhebbar wäre; beschliesst:
Die Bezirksgemeinde spreche in definitiver Genehmigung obiger Vertragesbestimmung ihre Zustimmung aus, dass die Reusswuhrpflicht der Eiwehresteuer auf den Eischachen verlegt und dieser dann auf möglichst vortheilhafte Weise verkauft werden möge.»

Vertrag vom 20. Dez. 1854, genehmigt von der Bezirksgemeinde den 13. Mai 1855.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018