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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Privilegium der Gemeinden Silenen und Gurtnellen in Bezug der Nutzung dortiger Alpen

LB UR (1864) Bd VI a S. 138-139.
Privilegium der Gemeinden Silenen und Gurtnellen in Bezug der Nutzung dortiger Alpen
«Die Bezirksgemeinde von Uri,
In Erwägung, dass die Viehbesitzer der Gemeinden Silenen und Gurtnellen schon seit längerer Zeit, theils durch besondere Verhältnisse gedrungen, theils aus Rücksicht eines grossem Vortheils geübt haben, anstatt jeder allein zu alpen, ihr Vieh zu Senten und an solche hinwiederum oft auch mehr als 32 Kühe zusammenzutreiben und so gemeinschaftlich die Alp besser zu benutzen,
In Erwägung, dass die gleichen Verhältnisse und die gleiche Konvenienz noch fortbestehen, so dass die Viehbesitzer diese bisherige Uebung in ihrem Interesse auch für die Zukunft ungestört beizubehalten wünschen,
In Erwägung, dass aber der Art. Landb. 385, bei einer Busse von Gl. 25, verbietet mehr als 32 Kühe an ein Senten zu thun;
Infolge Siebengeschlechts-Begehrens und Vorschlages des Bezirksrathes, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Den Gemeinden Silenen und Gurtnellen sei in Abweichung von den Bestimmungen des Art. Landb. 385 gestattet, nach bisheriger Uebung, auch mit mehr als 32 Kühen an einem und dem gleichen Senten zu alpen.

§. 2.
Um in den, in diesen 2 Gemeinden gelegenen, Alpen alpen zu können, sei nicht der Besitz einer ganzen Hütte erforderlich, sondern ein theilweises Hüttenrecht genügend.

§. 3.
Den Gemeinden Silenen und Gurtnellen sei überhaupt ein Privilegium, wie ein solches laut Art. 389 des Landbuches schon im Jahre 1767 der Gemeinde Wassen gegeben wurde, ertheilt und ihr somit das Recht eingeräumt, die nothwendigen und gutfindenden Verordnungen, ihr Alpwesen betreffend, unter ihren Senten und Alpigen offen machen zu mögen.

§. 4.
Gegenwärtiges Privilegium erstreckt sich auf unbestimmte Zeit, mit dem Vorbehalte der Bezirksgemeinde, dasselbe jederzeit auf gutfindende Weise abzuändern oder ganz aufzuheben.»

Bezirksgemeinde-Erkenntnis vom 11.05.1856.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018