ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Vollziehungs-Dekret in Betreff der Taxirung des im Kantone produzierten Getränkes

LB UR (1864) Bd VI a S. 157-158
Vollziehungs-Dekret in Betreff der Taxirung des im Kantone produzierten Getränkes
«Der Regierungsrath -es Kantons Uri,
In Vollziehung des Landrathsbeschlusses vom 9. April 1856, in Betreff Taxirung des im Lande fabrizirten Getränkes, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Das Ohmgeld von Most und Bier, welches im Lande zum dasigen Verkaufe oder Ausschenken fabrizirt wird, soll nach folgendem Massstabe alljährlich bezahlt und bezogen werden:

für 101 bis 500 Schweizermass Fr. 5.
für 501 bis 1000 Schweizermass Fr. 10.
für 1001 bis 1500 Schweizermass Fr. 15.
für 1501 bis 2000 Schweizermass Fr. 20.

Und so weiters. Wer nicht über 100 Mass fabrizirt, ist vom Ohmgeld ausgenommen, sowie derjenige, welcher über 10'000 Mass produzirt, nicht mehreres als das Maximum von Fr. 100 zu bezahlen hat. Vom Branntwein sollen 7 ½ Rp. von jeder Mass nach bisherigem Gesetze bezahlt werden, nur sind die Fabrikanten eines geringem Quantums, als 10 Mass pr. Jahr, ohmgeldfrei.

§. 2.
Was von dem im Laude fabrizirten Getränke äussert den Kanton ausgeführt worden ist, ist bei Berechnung des Quantums in Abzug zu bringen, indem hiefür kein Ohmgeld bezahlt werden muss, wofern die Produzenten sich darüber bei der Finanz- Kommission gehörigermassen ausweisen.

§. 3.
Wer sich in eint oder anderer Beziehung unrichtige Angaben erlaubt, verfällt in die durchs Ohmgeldgesetz festgesetzte Strafe.

§. 4.
Gegenwärtige Verordnung gilt nicht nur für das rückständige Ohmgeld der Jahre 1854 und 1855, sondern auch für die Zukunft. Die Finanzkommission ist mit der Vollziehung beauftragt, mit der Weisung, den Bezug des Ohmgeldes für's Verflossene innert Monatsfrist zu ordnen.»

Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 07.07.1856; genehmigt vom Landrathe den 30.20.1856.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018