ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Bekanntmachung inBetreff des Schlagens des Scheitwaldholzes

LB UR (1864) Bd VI a S. 231-232.
Bekanntmachung in Betreff des Schlagens des Scheitwaldholzes
«Infolge gemachter Wahrnehmung, dass die Missbräuche und Ungesetzlichkeiten im Schlagen des Scheitwaldholzes seit einiger Zeit bedeutend überhand genommen haben, während eine strengere Handhabung der bestehenden Holzordnuug, aus Rücksicht des sich steigernden Holzmangels, vielmehr am Platze erscheint, findet sich der h. Regierungsrath, auf Vorschlag der Kommission des Innern, veranlasst, den Gemeinderäthen vorläufig, und unter Vorbehalt späterer weiterer Verfügungen, die Holzordnung im Allgemeinen und des Besondern folgende Gesetzesvorschriften zur genauen Beobachtung und Handhabung anzuempfehlen:

Durch Art. Landb. 299 §. 4 sammt Nachtrag auf S. 165 und 166 des 3ten Bundes ist es bei Gl. 5 Busse von jedem Stocke verboten, das bewilligte Scheitwaldholz im Walde einem andern zu übergeben, zu verkaufen oder abzutreten. In gleiche Busse verfällt auch derjenige, der einiges Scheitwaldholz im Walde erkauft, sich übergeben und abtreten lässt. Des Fernern ist vorgeschrieben, dass ein Landmann aus den Scheitwäldern nur dasjenige Brennholz ausserhalb des Kantons verkaufen mag, welches er mit den Seinigen, die Laudleute sind, aus dem Walde gethan und aufgescheitet hat. Es ist zwar auch gestattet den Hau Scheitwaldholz durch andere Taglöhner von Wald thun zu lassen, doch muss man in diesem Falle das Holz ganz zum eigenen Hausgebrauche benutzen und es darf nichts davon verkauft, noch den Taglöhnern an Lohn oder sonst überlassen werden. Auch sind diejenigen Haushaltungen, welche ihr Scheitwaldholz nicht selbst, sondern durch andere im Verdinge von Wald thun lassen, bei Verantwortlichkeit verpflichtet, Letztere dem Dorfgerichte namhaft zu machen.
Die Gemeinderäthe werden sonach des Weitern angewiesen , in ihren alljährlich auf Ende Januar der Kommission des Innern einzugebenden Holz- und Straflisten namentlich zu bemerken:

1) Was für Haushaltungen das Scheitwaldholz schlugen, welche es selbst oder durch die Ihrigen schlugen, und welche es durch eingestellte Taglöhner oder im Verdinge schlagen und von Wald thun liessen?
2) Wer in ihren Gemeinden das Scheitwaldholz für's Ausfuhren äussert den Kanton verkaufte?»

Regierungsraths-Erkenntnis vom 21.12.1857.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018