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Gesetzesbestimmungen

Rechnungsablage von Witwen- und Waisenvögten (Art. 114 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 099-100. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wittwen- und Waisenvögte sollen alle 2 Jahre Rechnung geben, und zwar die Partikular-Vögte dem Waisenvogt in Beyseyn des Mündels und der treffenden Verwandten, die Waisenvögte aber den Dorfgerichten, und sollen diese genau sorgen, daß solche Rechnungen gehörig gegeben werden. Bey vermöglichen Waisen sollen nicht mehr Kösten gemacht werden, als für den Waisenvogt, einen nächsten Verwandten und einen Schreiber, und jedem Gl. 1. Was dann dem Vogt zum Lohn gegeben werden soll, ist dem betreffenden Dorfgericht nach Billigkeit und in Bescheidenheit zu bestimmen überlassen.
Es soll auch kein unter vögtlicher oder waisenämtlicher Verwahr liegendes Gut ohne oberkeitliche Bewilligung ausgehändigt oder veräußert werden.
Es sollen auch alle Theilungen von Waisen und Bevogteten in die Waisenbücher gehörig eingeschrieben werden.»


Quelle: Alt LB 139; LR 1803, 1822; LB UR 1823 Bd I, S. 99.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020