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Gesetzesbestimmungen

Regulativ für Fürsprecher (Art. 068 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 054-056 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Regulativ für die Hrn. Fürsprechen.
a) Wenn eine Parth einen Aufzug einen Augenschein oder einen Untersuch im Handel verlangt, oder so es vor Rath ist, Recht darschlagen will; so solle der Fürsprech solches gleich anfänglich anbringen und begehren, ohne in Handel einzutretten oder mit weitern Erzählungen sich aufzuhalten.
b) Es wird den Hrn. Fürsprechen sämmtlich möglichste Kürze und Einfachheit in den Vorträgen und Vertheidigung des Handels empfohlen, und diese besteht vorzüglich darin, daß das Begehren oder die Klage kurz und deutlich vorgebracht; dann sogleich die Gründe und Beweise dafür angeführt und dargestellt werden, und daher nicht erst in der Réplique neue Gründe oder Beweise, insofern nicht von des Gegners Antwort dazu veranlaßt wird, vorgebracht werden sollen. Auch sollen vorzüglich die unnützen Wiederholungen vermieden, und das einmal Gesagte oder Bewiesene nicht wieder, noch weder im Vortrag, noch in der Réplique nochmals gesagt und wiederholt werden, mit Ausnahm der zweckmäßigen Résumption. Auch sollen sie im Vortrag Bescheidenheit gebrauchen, und des unmäßigen Schreyens sich enthalten.
c) Die Herren Fürsprechen sollen auch das Aufführen von Kundschaften, die nur über Nebensachen zu reden, und nichts wesentlich zu der Rechtssache, um die es sich wirklich handelt, zu sagen haben, somit auch alle überflüssigen Ansinnungen, so wie das Begehren unnöthiger Beyurtheln unterlassen. Auch sollen die Ansinnungen nach Satz und Ordnung gestellt, und keine allgemeine oder Generalansinnung gegeben werden.
d) Dieselben sollen vorzüglich auch persönliche Anzüglichkeiten und Beleidigungen, sey es gegen die Widerparth oder deren Fürsprech oder über Fehler oder Unförmlichkeit des Vortrags, ganz vermeiden, und nichts vom Lebenswandel oder andere Handlungen des Gegners anführen, sondern sich ausschließlich an die Sache halten, die wirklich im Rechten liegt, indem es vor dem Recht nicht darauf ankömmt, wer die Person sey, so den Handel führt, sondern nur die Sache an und für sich allein zu betrachten ist.
e) Zu bester Beschränkung soll eine Zeit für gänzliche Beendigung der Vorträge und Répliquen bestimmt seyn, und zwar für einen Handel ohne Kundschaften 1 Stunde, und mit Kundschaften oder Beyurthel 1 ½ Stunde, mit mehrern Kundschaften oder Beyurtheln 2 Stund, welches vollkommen hinreichend seyn wird, wenn obige Vorschriften befolgt werden.
f) Wenn ein Fürsprech sich in eint oder andrer Sache der obigen 5 Punkten vergeht, so soll das Gericht oder Rath ihn gleich nach dem Urthel in eine Straf von höchstens Gl. 6 Sch. 20 und wenigstens Gl. 1 Sch. 25 verfallen, und solches dem Herrn Seckelmeister eingeben, der es von den Fürsprechen entziehen, und am Ende des Jahrs dem w. w. Gericht begüten wird: Vergehen gegen den 4ten Punkt sollen besonders mit höherer Straf belegt werden.»


Quelle: Landrat Erkennt. 1819; LB UR 1823 Bd I, S. 50.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020