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Gesetzesbestimmungen

Schulden und andere Verhältnisse der Bevogteten (Art. 115 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 100. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«An Schulden von Bevogteten, die ohne vorherige Einwilligung eines Raths oder des Vogten gemacht worden, soll nichts bezahlt werden, und wer dagegen anrathen würde, soll den dießfälligen Ersatz des Bevogteten Erben auf Verlangen thun müssen, und nebst dem Gl. 25 bestraft werden.
Es sollen auch keine Zinsverschreibungen eines Bevogteten, wenn ohne Zufriedenheit des Vogts gemacht worden, gültig seyn.»


Quelle: LG 1767; LB UR 1823 Bd I, S. 99.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020