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Gesetzesbestimmungen

Vaterschaftsklagen und Zuerkennung unehelicher Kinder (Art. 120 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 102-113. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«§ 1 Jede unehelich schwangere Person ist schuldig, die Anzeige davon bis längst vor Ablauf des 5ten Monats der Schwangerschaft dem Hhrn. Richter des Lands zu machen, oder durch jemanden machen zu lassen. Auf solche Anzeige, oder wenn dem Hhrn. Richter des Lands auch durch Gemeindevorsteher solches angezeigt wird, wird dieser die Person vorrufen, sie sowohl über den Vater des unehelichen Kinds, als über Zeit und Umstände, allfällige Versprechen u.s.w. vernehmen und solches einschreiben. Er wird hernach den Beschuldigten auch vorrufen und vernehmen, und so dieser es eingesteht, solches ebenfalls einschreiben, und derselbe als Vater anerkannt bleiben. So dieser es aber nicht geständig ist; solle dann vom Hhrn. Landammann mit Zuzug der Kanzler eine Konfrontation zwischen der Klägerin und dem Beklagten veranstaltet und ebenfalls zu Protokoll genommen werden.

§ 2 Wem eine Person diese Anzeige später als mit End des 5ten Monats macht oder machen lasst, soll sie zu einem Viertel und wenn sie solche ganz unterlässt zur Hälfte des Unterhalts des Kindes angehalten werden.

§ 3 In jedem Fall soll dann die sicher übliche Beeidigung während den Geburts-Schmerzen, oder so dies nicht möglich, sobald möglich darnach vor sich gehen, und die Person nicht nur um den Vater des Kinds, sondern auch über anfällige dabey statt gehabte Eheversprechen oder andere erschwerende Umstände befragt und dieser Eid als Beweis angesehen werden.

§ 4 Diese Beeidigung soll aber nicht statt haben:
a) Wenn die Person in ihren Angaben by dem HHrn. Landamman oder in der Konfrontation sich widerspricht, oder wesentlich abweichend ist.
b) Wenn sie durch ein Urtheil ihrer Ehre entsetzt ist. oder wirklich schon an Behörde einer infamierenden That beklagt wäre.
c) Wenn der Beklagte beweiset, dass er zu der betreffenden Zeit abwesend, oder sonst in einer Lage war, dass physische Unmöglichkeit sich dadurch erweiset.

§ 5 Wenn der Beklagte beweiset, dass die Person einen ausschweifenden liederlichen Lebenswandel führt, oder sie selbst zwey oder mehrere beym Richter des Lands angiebt; so wird dieser den Fall einem w. w. Rath anzeigen, der nach Umständen sowohl darüber, ob die Beeidigung statt haben solle oder nicht, als auch über den Unterhalt des Kinds von eint oder anderm Theil oder sammethaft erkennen wird.

§ 6 Wenn der Beklagte vor der Angabe oder auch nachher aber ehe er es geständig war, stirbt, soll die Beeidigung nicht statt haben. So der Verstorbene die Vaterschaft aber kanntlich war, geht die Beeidigung vor sich und bleibt auf dessen Hinterlassenschaft die Pflicht des Unterhalts des Kinds haften.

§ 7 Wenn die in § 4 Lit. a und b benannten Falle der Nichtbeeidignng eintretten, oder diese laut § 5 nicht mässig befunden wird, und der Beklagte die Vaterschaft nicht kanntlich ist; so ist derselbe anfzufordern den Reinigungseid zu leisten, der darin besteht, zu erhärten, dass er vom10ten bis zum 6ten Monat vor der Geburt des Kinds keinen fleischlichen Umgang mit der Person gehabt habe. Sollte der Beklagte aber selbst durch Unheil ehrlos, oder infamierender Handlung beklagt seyn, und also ihm der Eid auch nicht anverrraut werden können; so wird ein w. w. Rath durch angemessenen Untersuch, Verhör und Konfrontationen die Wahrheit zu ergründen suchen.

§ 8 Wenn der Beklagte Land abwesend oder ein Kamonsfremder ist, wird der Richter des Lands solches auch dem w. w. Rath anzeigen, damit derselbe die erforderliche Vorladung oder andere dem Fall angemessene Verfügungen anordnen kann.

§ 9 Das Kind wird dem Vater zugesprochen:
a) Wenn er der Vaterschaft geständig ist.
b) Wenn er dessen durch den gesetzlichen Eid der Mutter überwiesen ist.
c) Wenn er laut § 7 zum Reinigungs-Eid aufgefordert selben nicht leisten darf.

§ 10 Das Kind wird der Mutter zugesprochen:
a) Wenn sie im Abläugnungsfall des Beklagten, den gesetzlichen Eid nicht leisten darf, oder dabey einen andern, als den beym HHrn. Richter des Lands früher Angezeigten angiebt.
b) Wen der Beklagte laut § 7 den Reinigungs-Eid geleistet hat.
c) Wenn die im § 4 Lit c. und im § 6 bezeichneten Fälle der Nichtbeeidigung eintretten.

§ 11 Wenn, der Vater ein Kantonsfremder und Angehöriger eines Staates ist, wo der Paternitätsgrundsatz nicht anerkennt ist, sondern das Kind der Mutter folgt, oder wenn dasselbe dem fremden Vater auch andrer Umstände wegen nicht zugestellt werden kann; so wird es ebenfalls der Mutter zugesprochen, dabey ihr jedoch das volle Recht für gesetzliche Kosten und für Beyträge zum Unterhalt und zur Erziehung des Kinds gegen den Vater vorbehalten, und bleibt überhaupt in Paternitätsfällen gegen Angehörige andrer Kantone der Grundsatz der Reziprozität anerkannt.
Wenn ein Hiesiger von einer Auswärtigen der Vaterschaft beklagt wird, soll er vor hiesigem Richter dafür belangt werden.»

§ 12 Das dem Vater zugesprochene uneheliche Kind trägt dessen Namen, und ist des Landrechts genössig, so fern er ein Landmann ist, ist er ein Beysäss, so geniesst es das Toleranzrecht in der Gemeinde, in welcher er angesessen ist. Wird das Kind der Mutter zugesprochen, und ist diese so wie, der Beschuldigte, wenn auch nicht überwiesene Vater des Landrechts genössig, so bleibt es auch das Kind; ist aber der Vater ein Beysäss, oder Landsfremder, oder nicht hinreichend bekannt; so geniesst das Kind das Toleranzrecht der Gemeinde, deren Angehörige oder Beysässin die Mutter bey Begebung des Fehlers war.
Findelkinder die weder dem Vater noch der Mutter zugesprochen werden können, fallen dem ganzen Land zur Last.

§ 13 Der Vater oder die Mutter haben die Pflicht das ihnen zugesprochene Kind zu erhalten und zu erziehen, bis es im Stand ist für sein Auskommen selbst zu sorgen. Wenn aber auch das Kind dem Vater zugesprochen wird, soll doch die Mutter während dem ersten Jahr für dasselbe sorgen und es behalten, der Vater aber ihr Gl. 1 per Wochen Entschädigung bezahlen, auch die Hebamme und anfällige Doktorkosten aushalten. Wenn der Vater allein zum Unterhalt des Kinds zu unvermögend, so ist die Mutter schuldig nach Massgab der Umständen hiezu beyzutragen, indem beyde hiefür solidarisch verpflichtet bleiben.

§ 14 Wenn beyde sehr arm und hiezu ganz unvermögend sind; so sind solche Kinder vom Seckelamt zwar zu erhalten, aber das betreffende Dorfgericht soll schuldig seyn, eine billige Kost für das Kind in der Gemeinde auszumitteln, und Aufsicht halten, dass dasselbe recht besorgt und erzogen werde, und solle jährlich der Finanz-Kommission Bericht geben; solle, auch nebst dem Herrn Pfarrer Aufsicht über die andern unehelichen Kinder in der Gemeinde, so deren Eltern erhalten müssen, tragen.

§ 15 Das uneheliche Kind hat kein Erbrecht laut Art. Landbuch, jedoch sollen aus der Verlassenschaft seiner Eltern, die zwar den gesetzlichen Erben zufällt, die Verpflegungskösten desselben bestritten, oder denen, so solche ausgehalten haben, ersetzt werden. Wenn ein solches Kind sich etwas erwirbt und ohne eheliche Leibserben stirbt, fallt die Verlassenschaft dem Fisko zu.

§ 16 Bey dem einfachen und ersten Fall der Erzeugung eines unehelichen Kinds soll jeder Theil mit Gl. 15 Geldbuss, nebst Vorstellung vor einen Rath und Zuspruch durch Hhrn. Lanbammann bestraft werden, und so die Buss in Zeit 6 Monaten nicht bezahlen, mit Kämmerlinverhaft an Wasser und Brod zu Gl. 1 per Tag, oder öffentlicher Arbeit zu Sch. 30 per Tag abbüssen.
Im 2ten Vergehen ist doppelte Geldbusse und Vorstellung vor einen Landsrath, welcher zugleich erkennen wird, ob und für wie lang Eintragung in‘s schwarze Buch (Ehrenentsetzung) verhängt werden solle.
Im 3ten oder weitern Fällen, so wie bey erschwerenden Umständen von Verführung, Betrug, absichtlicher Berauschung u. d. g. soll der Rath, oder Landsrath die Fehlbaren schärfer, je nach Umständen, und selbst auch an Leib und Ehre bestrafen. Wenn Eheversprechen dabey statt gehabt, und es gehörig bewiesen wird, soll der Fehlbare zu Erfüllung des Versprechens und Ehelichung der Person, wenn nicht Hindernisse eintretten, angehalten, oder mit Gl. 50 Buss belegt und noch vor UGHHrn. gestellt, und ferner nach Umständen auch wegen Brechung der Treue und des Worts gestraft werden.

§ 17 Ehebruch zwischen einer verehelichten und ledigen oder zwischen zwey verehelichten Personen soll wie das 2te Vergehen der Hurerey, und der 2te doppelt gestraft, bey erschwerenden Umständen auch, wie im obigen § steht verfahren werden.
Der 3te Ehebruch u. s. w. soll als Malefiz gehalten, und als solches bestraft werden. Blutschande und andere schändliche Verbrechen, so wie Verderben und Abtreiben von Kindern, sind laut Art. Landbuch auch Malefiz, und als solches für Thäter und Mithelfer zu bestrafen.
Da in diesen Fällen genügsame Beweise oft mangeln, so wird der Richter auf die Umstände und mehr oder minder begründete Anzeigen und Vermuthungen Rücksicht nehmen, und nach selben gehörig zu verfahren wissen.

§ 18 Wenn einer mit seiner Mündel, seiner Magd oder Untergebenen sich verfehlte, soll die auf den Fall gesetzte Straf auf den Fehlbaren doppelt fallen, die Person aber auf die erste Anzeige aus dem Hans entfernt, und ihr der Wiedereintritt nie mehr gestattet werden.

§ 19 Wenn eine unehelich schwangere Person ohne oberkeitliche Bewilligung sich zu ihrer Entbindung aus dem Kanton entfernt, soll sie ebenfalls in das Doppelte der betreffenden Geldstrafe verfällt, und nach ihrer Rückkehr mit ihr ein scharfes Verhör über das Schicksal des Kinds vorgenommen, und so sich hierüber nicht hinlänglich ausweist, das weitere Angemessene verfügt werden.

§ 20 Wenn Eltern, Vormünder, Hausvorsteher und Leute, mit deren Pflichten die Aufsicht über junge oder ledige Leute verbunden ist, wie auch Wirthsleute sich hierin mit Sorglosigkeit betragen, oder gar Vorschub zum Laster geben würden, besonders wenn sie noch darüber von geistlichen oder weltlichen Vorstehern ermahnt worden wären, und solches erwiesen wird, so sollen solche nicht nur gebührend bestraft, sondern nach Maassgab der Sache auch zur Mitpflicht des Unterhalts und der Erziehung des Kinds angehalten werden. Es ist auch die gefallene Person im Verhör beym Landammann darüber zu befragen.

§ 21 Alles Verhandeln schwangerer Personen zur Ehe an andere, wodurch oft traurige Folgen und grosse Ungerechtigkeiten entstehen können, ist verbothen, und so ein solches bekannt würde, soll das Kind gleichwohl dem wahren Vater zugeschrieben und dieser in die gesetzliche Strafe verfällt werden. Es sollen daher auch die Hochw. Pfarrherren keine schwangere Personen, so fern begründeter Verdacht oder gar Gewissheit obwaltet, dass der zu Trauende nicht der wahre Vater sey, ehelich einsegnen noch Bewilligung hiezu ausstellen.

§ 22 Die Hochw. Herren Pfarrer haben bey Führung der Taufbücher mit grösster Sorgfalt und Genauigkeit zu verfahren, und werden zwar unehelichen Kindern die Hl. Taufe ohne weitern Verschub reichen, sollen aber deren Vater und Geschlechtsnamen nicht ins Taufbuch eischreiben, noch einigen Schein ausstellen, bis hierüber oberkeitlich erkennt seyn wird.

§ 23 Die Herren Räthe und Dorfgerichte sind verpflichtet, wenn ledige Weibspersonen in ihrer Gemeinde schwanger oder im Verdacht wären, es zu seyn, oder wenn Weibspersonen ohne bekannte anderweitige Ursachen sich entfernten, solches dem Hhrn. Landammann anzuzeigen, damit im ersten Fall die Person vorgerufen, im letzten aber das Angemessene verfügt werden kann, um so Verheimlichung und andere damit oft verbundene Verbrechen zu verhüten.

§ 24 Wenn ein Landskind ausser dem Land geschwängert wird, soll ihr dann der Heimathschein abgefordert und zurückgenommen werden, ansonst die Gemeinde für künftige solche Fälle zu haften hat, und wenn dieselbe einer solchen Person später wieder, ohne besondere oberkeitliche Erlaubniss einen Heimathschein zustellte, und sie wieder in solchen Fall käme, mag die Gemeinde für den Unterhalt solcher Kinder belangt werden.

§ 25 Wenn Fremde in unserm Land uneheliche Kinder erzeugen, die Gemeinden, in denen solche sich aufhalten, in Zeit 15 Tagen, nachdem ihnen der Aufenthalt bekannt geworden, von ihnen keinen Heimathschein abgefordert, und im Verweigerungs-Fall die Verweisung von Obrigkeit nicht verlangt haben, oder so dieselben mit Heimathschein und Erlaubniss sich aufhielten, und aber einen verdächtigen Lebenswandel geführt, und dieses dem Dorfgericht bekannt gewesen, so soll ein solches Kind, wenn die Eltern zum Unterhalt unvermögend oder todt sind, und also die Anwendung des § 14 eintrifft, zur Hälfte von der Gemeinde erhalten werden, und das Seckelamt nur die Hälfte beytragen. So dies Kind in der Folge etwas hinterliesse, mag dann die Gemeinde mit dem Fiskus erben.

Die Herren Aerzte, Wundärzte und Geburtshelfer, so wie die bejahrlöhnten und andere Hebammen sind bey strenger Strafe und Verantwortung schuldig, alle Schwangerschaften lediger Personen, worüber sie zu Rath gefragt, so wie die Geburten dieser Art, bey denen sie berufen werden, ebenfalls dem Hhrn. Richter des Lands anzuzeigen.»


Quelle: LB UR 1823 Bd I, S. 102-106.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020