Gesetzesbestimmungen
Bezirksgerichte
KV 1850 Art. 075 (Änderung vom 04.05.1851)
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Sonntag, 4. Mai 1851
«Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern ans einem Presidenten und 6 Mitgliedern.
Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die andere Hälfte durch den Bezirks-Rath des betreffenden Bezirkes, auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten. Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleichzeitig als Bezirksrichter wählbar.
Der Austritt geschieht zur Hälfte. Den ersten Austritt nach 2 Jahren entscheidet das Los. Die Ausgetretenen sind gleich wieder wählbar.»
Quelle:
ABl UR 1851, S. 77 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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