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Gesetzesbestimmungen

Reglement für den Regierungsrat des Kantons Uri
LB UR Bd 01 (1892) S. 114-133 / Dienstag, 11. März 1890

«Der Landrath, in Ausführung des Art. 89, litt f, der Verfassung beschließt und verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Befugnisse des Regierungsrathes sind durch die Verfassung, insbesondere durch Art. 62 derselben bestimmt. Er entscheidet letztinstanzlich bei allen Geschäften, welche er als oberste Vollziehungs- oder Aufsichtsbehörde zu besorgen hat, oder welche gesetzlich zur endgültigen Entscheidung ihm zugewiesen sind.

Art. 2. Dem Regierungsrathe müssen alle Verträge über Lieferungen und Arbeiten für den Staat zur Genehmigung vorgelegt werden; Vorbehalten bleiben kleinere Geschäfte dieser Art, welche er den Direktionen zur Erledigung überweist.

Art. 3. Die Bewilligung zur Benützung oder Verwendung der Staatsgebäude zu andern als den gewöhnlichen staatlichen Zwecken, sowie die leihweise Abgabe von Standesinsignien, Pannern, Kleidern, Waffen u. drgl., kann nur vom Regierungsrath ertheilt werden.

Art. 4. Unter den Amtspersonen des Art. 62, litt n. der Verfassung sind nicht nur die Staatsangestellten, sondern auch die vom Staate einen sog. Jahrlohn beziehenden Sanitäts- Personen und Gemeindebeamten, sowie die Landesfürsprechen verstanden.

Art. 5. Der Regierungsrath sorgt für provisorischen Ersatz im Falle zeitweiliger Behinderung der Beamten und Angestellten in Erfüllung ihrer Amtsgeschäfte, abweichende Bestimmungen in den einzelnen Amtsreglementen vorbehalten. Er macht im Fernern die nothwendigen Erhebungen über die Eigenschaften, welche Art. 52, litt. g, Ziffer 5, der Verfassung von den Kandidaten für die dort bestimmten Amtsstellen fordert, und erstattet dem Landrathe über den Befund Bericht und Antrag.

Art. 6. Der Regierungsrath hat alljährlich auf Mitte November den Rechnungsvoranschlag für das folgende Jahr zu berathen und bis Ende März die Kantonsrechnung des verflossenen Jahres zu passiren, und sodann Beide nach diesen Zeitpunkten dem Landrathe und der Staatsrechnungskommission zuzustellen.
Die übrigen, zur Einreichung eines Voranschlages oder ihrer Amtrechnung pflichtigen Behörden sind gehalten, aus den gleichen Termin ihre Eingaben dem Regierungsrathe zugehen zu lassen, damit er die Voranschläge sowohl, als die Amtsrechnungen in ein Heft vereinigen kann.

Art. 7. Der Rechenschaftsbericht über die zweijährige Berichtsperiode ist in dem derselben nächstfolgenden Jahre fertig und dein Landrathe zuzustellen. Die zur Berichterstattung verpflichteten Verwaltungsbehörden haben die von: Regierungsrathe gesetzte Frist zur Eingabe zu beobachten.
Der Regierungsrath wird den Rechenschaftsbericht der Verwaltung in gleicher Weise vorlegen, wie die Amtsrechnungen.

Art. 8. Der Rechenschaftsbericht, der Voranschlag und die Amtsrechnungen sind vom Regierungsrathe im Drucke herauszugeben, letztere Beiden zu Händen des Landrathes mit erläuternden Berichten zu begleiten und nach erfolgter Genehmigung dem Amtsblatte beizulegen.

Art. 9. Der Regierungsrath darf bei den Ausgaben die Ansätze des Voranschlages nicht erheblich überschreiten ohne Nachtragskredite einzuholen.

Art. 10. Er bezeichnet auch die Behörden und Amtsstellen, welche die der Staatskassa-Verwaltung zugehenden Rechnungen mit der Zahlungsweisung zu versehen haben.

Art. 11. Kompetenzanstände zwischen Direktionen oder ihm unterstellten Räthen, Kommissionen oder Amtspersonen entscheidet der Regierungsrath.

II. Organisatorisches.br>
Art. 12. Hinsichtlich Bestand, Wahl, Beschlußfassung, Stimmrecht und Stichentscheid wird auf die bezüglichen Bestimmungen der Verfassung verwiesen.

Art. 13. Der Regierungsrath versammelt sich ordentlicherweise jeden Samstag; außerordentlich dagegen entweder auf eigenen Beschluß hin, oder auf Anordnung des Präsidenten, oder wenn es drei Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Verlegung einer ordentlichen Sitzung ist, wenn immer möglich, im Amtsblatte anzuzeigen.

Art. 14. Die Sitzungszeit richtet sich nach den betreffenden Bestimmungen des Landraths-Reglementes, mit der Ansnahme jedoch, daß der Regierungsrath seine Vormittagssitzung auch bis 12 Uhr ausdehnen darf, falls dadurch eine Nachmittagssitzung überflüssig werden sollte.

Art. 15. Die Mitglieder, der Sekretär und Abwart erscheinen in den Sitzungen in schwarzer oder dunkler Kleidung. Letzterer trägt das Standeszeichen auf der linken Brustseite des Rockes.
Die Mitglieder nehmen ihre Plätze nach dem Landammann und Statthalter, rechts und links wechselnd, nach Maßgabe ihrer Amtsdauer seit der Gesammterneuerung im Jahre 1888 ein, bezw. bei gleicher Amtsdauer nach der Reihenfolge ihrer Wahl.

Art. 16. Die Mitglieder sind verpflichtet, fleißig an den Sitzungen Antheil zu nehmen und ihr Ausbleiben zu entschuldigen.
Fehlt ein Mitglied wiederholt und ohne hinreichende Begründung, so hat der Regierungsrath eine Ordnungsbuße gegen dasselbe auszusprechen.

Art. 17. Jede Tagessitzung beginnt mit dem Protokollverlesen.
An der Berathung und Abstimmung über Fragen der Protokollirung darf ein Mitglied, welches zum Beschlüsse nicht mitgewirkt, keinen Antheil nehmen. Bei diesem Anlasse ist eine grundsätzliche Aenderung des Beschlusses jedoch unzulässig.
Die eingegangenen Entschuldigungen Abwesender sind dem Rathe zu eröffnen.

Art. 18. Die Geschäfte gelangen in nachstehender Reihenfolge zur Behandlung:

a) Die Eingänge, von welchen voraussichtlich nur Notiz am Protokoll genommen wird;
b) die Mittheilungen des Bundesrathes;
c) diejenigen seiner Departemente;
d) diejenigen anderer eidgen. Behörden und Amtsstellen, der Gesandtschaften und Konsulate;
e) die Schreiben der Kantonsregierungen und anderer Behörden der Kantone;
f) die Ueberweisungen des Landrathes;
g) die Eingaben der Direktionen, regierungsräthlicher Kommissionen und Ausschüsse;
h) diejenigen der übrigen kantonalen Behörden, der Gemeinden und Korporationen;
i) diejenigen einzelner Amtsstellen, Beamter, Angestellter, der Gesellschaften und Privaten;
k) die Motionen und Anregungen der Mitglieder.

Geschäfte dringlicher Natur können ohne Rücksicht auf diese Reihenfolge behandelt werden.

Art. 19. Für mündliche Parteivorträge setzt der Präsident die Zeit und Reihenfolge an. Sie müssen vor Beginn der Sitzung bei ihm angemeldet werden, eventuell durch Abgabe der Vorladung.
Die Vorträge der Parteien, sowie die schriftlichen Eingaben haben sich allseitig des Anstandes zu befleißen und beleidigende Ausdrücke zu unterlassen. Zuwiderhandelnde sind mit einer Ordnungsbuße zu belegen.
Die mündlichen Vorstände haben sich in ihren Auseinandersetzungen der Kürze zu bedienen und die bezüglichen Weisungen des Präsidenten zu beobachten.

Art. 20. Berathungsgegenstände, welche durch zahlreiche oder umfassende Akten belegt sind, oder sonstwie eine außergewöhnliche Rücksicht beanspruchen, sind den Mitgliedern durch Zirkulation zur Kenntniß zu bringen.
Gesetze und Verordnungen können von dem vorberathenden Ausschüsse auch gedruckt den Mitgliedern zugestellt werden.

Art. 21. Die Berathung wird durch Verlesung der Akten eröffnet. Ihr folgt die Umfrage bei einem Mitgliede nach Maßgabe der Rangordnung (Art. 15) und dann die allgemeine Diskussion.
Bei den von einer Direktion oder einem Ausschlusse vorgelegten Geschäften wird vorab dem betreffenden Direktor oder Präsidenten das Wort ertheilt und dann von einer weitern Umfrage abgesehen.

Art. 22. In der Diskussion sollen Anstand und Ordnung beobachtet werden. Der Präsident wacht hierüber; nöthigenfalls kann der Rath eine Zuwiderhandlung angemessen ahnden.

Art. 23. Die Abstimmung wird nach Vorschrift des Landraths-Reglementes vorgenommen. Der Landweibel zählt die Stimmen und macht dem Präsidenten behufs Eröffnung des Ergebnisses Mittheilung.

Art. 24. Für die Zurücknahme eines gefaßten Beschlusses ist die Mehrheit sämmtlicher Mitglieder erforderlich. Dieses gilt als vorhanden, wenn sich drei Mitglieder und der Präsident dafür aussprechen.
Bei Wiedererwägungsanträgen über einzelne Artikel oder Bestimmungen eines Erlasses, welche vor erfolgter Hauptabstimmung gestellt werden, entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden.

Art. 25. Jedem Mitgliede steht das Recht zu, Verwahrungen gegen Beschlüsse zu Protokoll zu geben. Dieselben müssen jedoch gleich nach der Beschlußfassung angebracht werden.
Minderheitsanträge werden nicht protokollirt.

Art. 26. Bei Wahlen und ähnlichen Geschäften muß auf Verlangen von zwei Mitgliedern die geheime Abstimmung zur Anwendung gelangen. Dieselbe vollzieht sich nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Landraths-Reglementes.

Art. 27. Die Beschlüsse des Regierungsrathes sollen im Amtsblatte veröffentlicht werden; Ausnahmen vorbehalten.

Art. 28. Jedes Mitglied, Sekretär und Abwart sind pflichtig, über die im Rathe abgegebenen Voten und Stimmen Stillschweigen zu beobachten. Der Präsident oder der Rath selbst können in Fällen von Voruntersuchen, Präliminarien und dergl. auch Stillschweigen über die gefaßten Beschlüsse und den Stand des Geschäftes anordnen.

Art. 29. Alle Beschlüsse und Verfügungen der Direktionen, sowie der unter Oberaufsicht des Regierungsrathes stehenden Behörden und amtlichen Organe können rekurs- oder kassationsweise an den Regierungsrath gezogen werden. Die Frist hiefür beträgt 20 Tage vom Datum des Entscheides an.

Art. 30. Die Vorladung hat mittelst amtlicher Anzeige spätestens am dritten Werktage vor dem ordentlichen Zusammentritte des Regierungsrathes zu erfolgen, sofern nicht das schriftliche Verfahren beobachtet werden will.

Art. 31. Die vom Regierungsrathe ausgehenden Erlasse tragen die Ueber- und Unterschrift: „Landammann und Regierungsrath des Kantons Uri."

III. Obliegenheiten des Landammanns.

Art. 32. Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrathes, empfängt alle Akten und Schreiben für denselben und überwacht die Vollziehung der gefaßten Beschlüsse. Briefe und Publikationen sind von ihm zu unterzeichnen. Im Besondern überweist er die eingehenden Geschäfte im Interesse einer raschern Sacherledigung einer Direktion zur Vorberathung oder Vollziehung, und die Beschwerden, Rekurse und Kassationen zur Vernehmlassung an die betreffende Behörde oder Amtsstelle, mit Ansetzung einer Frist.

Art. 33. Dem Landammann liegt überhaupt die Pflicht ob, für prompte Geschäftserledigung besorgt zu sein.
Zu diesem Behufe wird er säumige Direktionen, Ausschüsse, Behörden, Beamte und Angestellte zur Erledigung ihrer Aufträge mahnen und bei Erfolglosigkeit dem Rathe verzeigen, der das Weitere verfügen wird.
Er führt auch das Verzeichniß über die verschobenen und überwiesenen Geschäfte.

Art. 34. In dringenden Fällen ist der Landammann befugt, das Verfahren unterer Behörden und Amtsstellen in Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Regierungsrathes beschlagen, eiuzustellen, bis Letzterer seinen Entscheid über die Zuständigkeit abgegeben.

Art. 35. Bei Geschäften, welche eine sofortige Erledigung erfordern, hat der Landammann die nothwendigen Entscheide zu treffen. Von seinen Präsidialverfügungen hat er in der nächsten Sitzung des Regierungsrathes Mittheilung zu machen.

Art. 36. Ohne Kenntnißgabe an den Regierungsrath darf der Landammann nicht länger als 8 Tage außer seinen Wohnort sich begeben, ausgenommen in anderweitigen, vom Kanton oder kantonalen Behörden ihm übertragenden Amtsgeschäften.

Art. 37. Stellvertreter des Landammanns ist der Landesstatthalter, bezw. das im Range zunächststehende Mitglied des Regierungsrathes (Art. 13).

Art. 38. Der Landammann als solcher verwahrt die Standessiegel, die sog. Ammann- Satzungs- und Bündnißbücher und die Harsthörner. Er oder seine Familie haben dieselben nach Ablauf des Amtes resp. im Todesfalle ungesäumt dem Nachfolger, bezw. Stellvertreter zu übergeben.

IV. Sekretariat.

Art. 39. Dem Sekretär liegt die gewissenhafte Führung des Protokolls, die sorgfältige und in wichtigen Schreiben auch einläßlich motivirte Ausfertigung desselben und die Unterzeichnung der Beschlüsse ob.
Die Namen der abwesenden Mitglieder sind im Protokoll vorzumerken. Ebenso ist die Stimmenzahl für und wider bei jedem wichtigen Erlaß zu notiren, aber nicht zu publiziren.
Sämmtliche Protokollausfertigungen und Publikationen sind dem Präsidenten zur Einsicht, eventuell zur Unterzeichnung zuzustellen.
Zweifelfälle hat der Sekretär dem Präsidenten zum Entscheide vorzulegen.

Art. 40. Die Abfassung und Ausfertigung des Protokolles einer Sitzung hat spätestens bis zur nächstfolgenden stattzufinden.
Das genehmigte Protokoll ist ungesäumt in ein Reinheft überzutragen.
Die Reinschrift ist vom Präsidenten und Sekretär zu verifiziren und zu unterschreiben.

Art. 41. Im Laufe des neuen Jahres ist das Protokoll des letzten Jahres, mit einem alphabetisch geordneten Register versehen, einbinden zu lassen und sammt den dazu gehörenden Akten ins Archiv abzugeben.

Art. 42. Von allen ausgehenden Schreiben und Verfügungen sind in sauberer Reinschrift Kopien anzufertigen und in das bezügliche Aktenheft zu legen. Alle eingehenden und ausgehenden Akten sind zu nummeriren, sorgfältig aufzubewahren, zu ordnen und mit dem Protokoll dem Archiv einzuverleiben.

Art. 43. Einsicht in das Protokoll und die Akten des Regierungsrathes darf Niemanden gewährt werden, als den Mitgliedern desselben und der mit der Prüfung des Geschäftsberichtes betrauten landräthlichen Kommission; besondere Bewilligung durch den Landammann vorbehalten.
Für Gerichtsfälle sind von der Kanzlei die nothwendigen Auszüge zu machen.

Art. 44. Der Abwart besorgt die Auszahlungen und steht zur Verfügung des Präsidenten, der Mitglieder und des Sekretärs.

V. Direktionen.

Art. 45. Die Geschäfte des Regierungsrathes werden zum Zwecke der Vorberathung und Vollziehung an Direktionen überwiesen.
Die Aufgabe derselben ist somit mehr eine vorberathende, vollziehende und überwachende. Sie haben im ganzen Kanton den ihnen zugetheilten Geschäftskreise sowie dessen Beamte und Angestellte zu überwachen, bestehenden Uebelständen und Mißbräuchen zu begegnen, vorkommende Pflichtverletzungen zu ahnden, eventuell dem Regierungsrath zur Kenntniß zu bringen, und Verbesserungen anzuregen.
Die Direktionen sind dem Regierungsrathe verantwortlich und haben dessen Weisungen und Aufträge zu befolgen.

Art. 46. Behufs Erfüllung ihrer Obliegenheiten haben die Direktionen das Recht, sich mit kantonalen Behörden, Departements des Bundesrathes und der Kantonsregierungen, sowie mit Gesellschaften und Privaten in Verbindung zu setzen.
Der Verkehr mit dem Landrathe, dem Bnndesrathe, dem Bundesgerichte und den Kantonsregierungen wird dagegen ausschließlich durch den Regierungsrath geführt.

Art. 47. Die Direktionen haben ihre Anträge dem Re- gierungsrathe in der Regel schriftlich und motivirt, unter gleichzeitiger Beigabe der Akten einzureichen. Kleinere oder unwichtige Geschäfte können auch mündlich eröffnet werden.
Wichtige oder umfangreiche Vorlagen sind dem Präsidenten des Regierungsrathes rechtzeitig zuzustellen, damit er sie gut- findendenfalls vor der Berathung in Zirkulation setzen kann. Letztere kann auch vom Rathe selbst beschlossen werden.

Art. 48. Die Direktionen führen eine Kontrolle über ihre Geschäfte.
Zur Mithülfe bei Besorgung der Direktionsgeschäfte, für den schriftlichen Verkehr und zur Verwahrung der Akten wird jeder Direktion ein Landschreiber und zur Abwart ein Land Weibel beigegeben.
Die Unterschrift der Direktion führt ihr Vorsteher. Der Sekretär unterzeichnet nur in Fällen, welche jener ihm zur Erledigung zuweist.

Art. 49. Sämmtliche Direktionen haben spätestens bis Mitte Oktober ihre Rechnungsvoranschläge, begleitet mit einem erläuternden Berichte, der Finanzdirektion und ihre Rechenschaftsberichte bis Ende Juli der Justizdirektion zuzustellen. Die Direktionen haben auch der Kantonsrechnung einen Bericht beizugeben.

Art. 50. Kein Mitglied ist verpflichtet, der nämlichen Direktion länger als 4 auf einander folgende Jahre vorzustehen.
Treten während der zweijährigen Amtsperiode einer Direktion Veränderungen im Personalbestande des Regierungsrathes ein, so entscheidet dieser, ob eine Neubestellung der Direktionen stattzufinden habe oder ob die neu eingetretenen Mitglieder an die Stelle ihrer Vorgänger einzurücken haben.
Im Verhinderungsfalle des Direktors und seines Stellvertreters bestimmt der Regierungsrath den außerordentlichen Stellvertreter.

Art. 51. Als Direktionen werden aufgestellt:

1. Finanzdirektion.

Ihr liegt ob:
1. Die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Rechnungswesens der Staatsverwaltung, inbesondere:
a) der Buchführung des Staatskassiers, einschließlich die Vornahme von Kassastürzen;
b) des prompten Bezuges aller Einnahmen, der Steuern, Bußen, Stempel-, Patent- und andern Gebühren, sowie der Staatsgefälle;
c) aller Ausgaben;
d der Salzverwaltung.
2. Die Kontrolle über die Werthschriften, Hinterlagen und Kautionen.
3. Die Brandassekuranz aller Staatsgebäude und Mobilien.
4. Die Passation der Kantonsrechnung, die Aufstellung des Voranschlages nach Maßgabe des Budgets der Direktionen, und die Zusammenstellung der Amtsrechnungen.
Der Finanzdirektion werden für die Passation der Kantonsrechnung, sowie für die Haupt- und Zwischenrevisionen der Steuerregister weitere Mitglieder des Regierungsrathes beigegeben.
5. Die Aufsicht über die Verrichtungen des Staatskassiers und der Salzauswäger.
6. Die Eisenbahn- und Schifffahrtsfragen.

2. Die Polizeidirektion.

Ihr liegt ob:
1. Die Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, der Ordnung und Gesetzmäßigkeit, sowohl in Hinsicht auf Entdeckung, als Verfolgung von Straffällen.
2. Die Anordnung von Strafuntersuchen, Verhaftungen, Hausdurchsuchungen und Ausschreibungen (Signalemente).
3. Die Handhabung der Sitten-, Preß-, Markt-, Fremden- und Sonntagspolizei.
4. Die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über Jagd und Fischerei, über das Wirthschafts-, Hausir- und Patentwesen, Maß und Gewicht.
5. Die Kontrolle über den Aufenthalt und die Niederlassung.
6. Die Aufsicht über das Löschwesen und die Feuerpolizei.
7. Die Handhabung der Armenpolizei und der Vorschriften gegen Bettel.
8. Die Exekution der Straf- und Zivilurtheile, sowie die Registrirung der Erstern und die Verfügungen über das Abverdienen unerhebbarer Geldbußen.
9. Die Aufsicht über das kantonale Polizeikorps, sowie über die Gemeindepolizei und die Dorfjäger.
10. Die Aufsicht über die Dienstverrichtungen des Waag- und Eichmeisters und des Kontroleurs der Dynamitfabrik.
Die Polizeieirektion hat eine Strafbefugniß bis auf 80 Franken bezw. bis auf 4 Tage Polizeiarrest in Polizeifällen, die ihrer Natur nach eine rasche Erledigung erfordern, oder in Rücksicht auf das jugendliche Alter eine gerichtliche Vorstellung nicht rathsam erscheinen lassen.

3. Die Militärdirektion.

Ihr liegt ob:
1. Die Handhabung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Militärwesen.
2. Das Aufgebot von Truppen, die Vorschläge für Besetzung der Offiziersstellen und die Eintheilung der Offiziere.
3. Die Aufsicht über die Amtsverrichtungen des Kriegskommissärs, des Kreiskommandanten, der Sektionschef, des Zeugwarts und über das Zeughaus und die Kaserne.
4. Das Militärsteuerwesen.
5. Die Aufsicht über die Militärschießvereine und die Bewilligung aller Gelegenheitsschießen.
Der Militärdirektion werden für Feststellung der Militärsteuer weitere Mitglieder des Regierungsrathes beigegeben.

4. Die Justizdirektion.

Ihr liegt ob:
1. Die Beziehung der Verwaltung zur Rechtspflege, die Begutachtung der Auslieferungsbegehren und Begnadigungsgesuche.
2. Die Aussicht über die Strafanstalt und die Gefängnisse.
3. Die Prüfung der verhöramtlichen Untersuche, die Berathung des Staatsanwaltes bezüglich Antragstellung in Kriminal- und Appellationsfällen, sowie die Bestellung der amtlichen Vertheidiger.
4. Die Aufsicht über die Amtsführung der Staatsanwaltschaft, des Verhöramtes, der Landesfürsprechen, der Angestellten der Strafanstalt und der Gefangenwarte.
5. Die Begutachtung der Fragen über Zwangsarbeit und Wirthshäuserverbot.
6. Die Aufsicht über die Stimmregister und eidgenössischen Abstimmungen, den verfassungsgemäßen Bestand aller Behörden, Beamtungen und Anstellungen. Die Herausgabe des Staatsetats.
7. Die Prüfung aller Rekurs- und Kassationsbegehren, sofern es sich nicht um gesetzlich vorgesehene Rekurse handelt, welche in den Geschäftskreis der betreffenden Direktion fallen.
8. Die Aufsicht über das Amtsblatt und die Gesetzessammlung, einschließlich deren Sichtung und Fortführung.
Der Justizdirektion wird für die Sichtung der Gesetzessammlung eine Kommission beigegeben.
9. Die Begutachtung des successiven Ausbaues der Verfassung und die Vorbereitung und Redaktion der Gesetze, unter Mitwirkung des betreffenden Direktors, bezw. einer Kommission.
10. Die Zusammenstellung und Schlußredaktion des Rechenschaftsberichtes, nach Maßgabe der von den Direktionen aufgestellten Berichte.
11. Die Handhabung der Konkordate und Staatsverträge, soweit sie nicht Geschäfte anderer Direktionen beschlagen, und die Prüfung der Vernehmlassungen in Rekursfällen bei den Bundesbehörden, der Statuten und Reglemente, welchen die staatliche Genehmigung ertheilt werden soll.
12. Die kirchenrechtlichen Angelegenheiten.

5. Die Baudirektion.

Ihr liegt ob:
1. Die Aufsicht über den Unterhalt der Straßen, Brücken, Wuhren, Fluß- und Seeufer und die Staatsgebäude.
2. Die Handhabung der Vorschriften über die Wasserbaupolizei.
3. Die Aufsicht über die Seen und Flüsse, die öffentlichen Wege und das Bau-, Straßen- und Wuhrmaterial, sowie über die Wehreschächen.
4. Die Passation und Verifikation der Rechnungen im Bauwesen, sowie der Wehrerechnungen.
5. Die Aufsicht über die Amtsverrichtungen des Bauinspektors, der Straßenmeister, Akkordanten, Wegknechte und Wehrevögte.
6. Die Begutachtung der Straßenakkorde, Anstellungs- und Lieferungsverträge.
Der Baudirektion werden für die Inspektion der Straßen und Wuhren weitere Mitglieder des Regierungsrathes beigegeben.

6. Die Direktion des Gemeindewesens.

Ihr liegt ob:
1. Die Aufsicht über den Gemeindehaushalt, das Zivilstands-, Hypothekar- und Betreibungswesen, die Bürgerregister, Pfandbücher, das Kirchengut, die Klöster und Kirchhöfe.
2. Die Begutachtung der amtlichen Güterschatzungen, des Expropiationswesens, der Ein- und Ausbürgerung, des Heimathlosenwesens, der Gemeindesteuern und Gemeindetrennung, sowie der Verbotsbegehren.
3. Die Ausführung des Fabrik-, Unfall- und Haftpflichtgesetzes.
4. Die Aufsicht über die Amtsführung der Gemeinderäthe, Kirchenräthe, Gemeindepräsidenten (bezüglich Schuldentrieb- und Status quo-Befehle, Gemeindeschreiber, Zivilstandsbeamten, Stammbuch- und Bürgerregisterführer.
5. Die Begutachtung der Fragen über Ablösung der Zehnten und Grundzinse.

7. Die Vormundschafts- und Armendirektion

Ihr liegt ob:
1. Die Aufsicht über die Vollziehung der Gesetze und Verordnungen betreffend das Vormundschafts- und Armenwesen und über das Armen- und Spitalgut der Gemeinden.
2. Die Entscheidung über unbestrittene Bevogtigungen und Entvogtigungen, Vogtswahlen, Kaufbriefe, Vermögensaushingaben, Veräußerungen, Vermächtnisse, Steuerlisten u. dergl., sowie die Begutachtung diesfälliger Beschwerden und Rekurse.
3. Die Aufsicht über die Amtsführungen der Kantonsspitalverwaltung, der Vormundschaftsbehörden in den Gemeinden und der Armenpflegen, sowie über Stiftungen zu Zwecken im Kantone.
4. Die Prüfung der Armenpfleg- und Spitalrechnungen der Gemeinden und die Begutachtung der staatlichen Beiträge für das Armenwesen, die Aufsicht über die Versorgung Irrsinniger und armer verwahrloster Kinder.
5. Die Begutachtung der Gesuche für Verschollenheits- und Volljährigkeitserklärungen.

8. Die Direktion für Landwirtschaft und Gewerbe.

Ihr liegt ob:
1. Die Ausführung der Gesetze über Viehschau und Viehprämirung; die Begutachtung der staatlichen Betheiligung an der Hebung der Landwirthschaft, des Gewerbes, Verkehrs und zur Einführung neuer Verdienstquellen.
2. Die Begutachtung der Forderung des Versuchs- und Versicherungswesens, der Unterstützung gemeinnütziger Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften.
3. Die Verwaltung der Staatsdomänen und Lagerplätze.
4. Die Volks- und Viehzählungen.
5. Die Marchungsangelegenheiten.
6. Das Forstwesen und die Abholzungsbegehren.
7. Das Auswanderungswesen und die Aufsicht über das Handelsregister.
8. Die Aufsicht über die Amtsführung des Forstpersonals, des Handelsregisterführers, der Landsmarcher und des Holzlagerplatzaufsehers.
Der Direktion für Landwirtschaft u. Gewerbe werden für die Viehschau 4 fachmännische Zuzüger mit berathender und entscheidender Stimme beigegeben.

9. Die Sanitätsdirektion.

Ihr liegt ob:
1. Die Aufsicht über den Handel mit Lebensmitteln und Getränken.
2. Die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen, sowohl hinsichtlich Menschen als Thiere.
3. Die Begutachtung der Patentirung von Sanitätspersonen und die Aufsicht über die Aerzte, Apotheker, Hebammen, Thierärzte und Viehinspektoren.
4. Die Vollziehung der eidgen. Gesetze über Menschen- und Viehseuchen, sowie über den Viehverkehr.
Der Sanitätsdirektion werden für die Besorgung ihrer Geschäfte, insbesondere für Ziff. 2, 3 und 4, Fachmänner mit berathender und entscheidender Stimme beigegeben.
Art. 52. Geschäfte, welche bei den einzelnen Direktionen nicht genannt sind, gelangen an diejenige Direktion, welcher sie ihrer Natur nach und im Hinblick auf die Geschäftsordnung am folgerichtigsten zugetheilt werden können.

Art. 53. Diese Geschäftseintheilung ändert an den verfassungsmäßigen Befugnissen des Regierungsrathes jedoch nichts; derselbe wird über alle wichtigen Fragen selbst entscheiden und alle Wahlen selbst treffen. Auch bleibt es dem Regierungsrathe unbenommen, Geschäfte ohne Vorberathung zu erledigen oder an eine Kommission, oder an mehrere Direktionen zu überweisen.

Art. 54. Die Zusammenstellung obiger Direktionen bleibt dem Regierungsrathe vorbehalten. Derselbe hat dabei Rücksicht auf eine billige Vertheilung und eine möglichst gleichmäßige Belastung der Mitglieder zu nehmen.

Art. 55. Dem Regierungsrathe wird die Befugniß eingeräumt, in den, den einzelnen Direktionen zugetheilten Geschäften Aenderungen eintreten zu lassen, falls die Erfahrung oder das Bedürfnis zur Ausgleichung der Arbeiten solche wünschenswerth erscheinen lassen.

Art. 56. Für die Verbots- und Abholzungsbegehren und die Verschollenheitserklärungen sind die Kosten der Publikation und des Stempels, sowie eine Kanzleigebühr von Fr. 2 zu entrichten.

VI. Verwaltung der Ersparnißkasse.

Art. 57. Die Aufsicht über die Verwaltung der Ersparnißkasse wird einer Kommission von fünf Mitgliedern übertragen.
Die Vorschriften für die Direktionen gelten, soweit sie diesen Bestimmungen nicht zuwiderlaufen, auch für diese Kommission.

Art. 58. Sie wird vom Regierungsrathe auf 2 Jahre gewählt; Präsident und Vizepräsident müssen Mitglieder dieser Behörde sein. Die Ausschlußbestimmungen des Art. 13 der Verfassung gelten für die Mitglieder der Kommission unter sich und gegenüber den Angestellten der Ersparnißkasse.

Art. 59. Dieser Kommission liegt ob:
1. Die Ueberwachung des Geschäftsganges der Ersparnißkasse.
2. Die Kontrolle der Geschäftsführung im Allgemeinen und eines jeden Angestellten im Besondern.
3. Die Revision der Rechnung und die Verifikation der Hinterlagen und Reserven, sowie die Vornahme von Kassastürzen.
4. Die Entscheidung aller Fragen über die Befugnisse der Verwaltung, welche durch Verfassung (Art. 61, Absatz 2) oder Gesetz nicht dem Regierungsrathe zugewiesen sind.
5. Die Aufsicht über Erfüllung der reglementarischen Pflichten Seitens der Angestellten.

Art. 60. Die Kommissionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Ersparnißkasse verpflichtet und dürfen nicht in einem Konkurrenzverhältniß zu derselben stehen.

Art. 61. Die Rechnung der Ersparnißkasse ist alljährlich im Drucke herauszugeben und vom Regierungsrathe mit den Amtsrechnungen dem Landrathe vorzulegen.

Art. 62. Die Kommission hat Anspruch auf das gesetzliche Sitz- und Reisegeld. Dasselbe wird von der Ersparnißkasse bestritten.

VII. Vergütungen.

Art. 63. Der Vorsteher einer oder mehrerer Direktionen bezieht ein jährliches Honorar von Fr. 400.
Nebst dem Sitzgeld und der Reiseentschädignng (Anhang zum landräthl. Reglement) erhalten die Mitglieder des Regierungsrathes keinerlei Entschädigung für ihre Amtsverrichtungen, vorbehältlich die Bestimmungen des nachfolgenden Artikels.

Art. 64. Mitglieder, Sekretäre und Abwarte von Behörden, sowie Kommissionen, Beamte und Angestellte, welche in Erfüllung eines Auftrages oder von Amtes wegen, ohne dafür speziell bezahlt zu sein, sich von ihrem Wohnort entfernen müssen, dürfen für einen halben Tag Fr. 3 und für einen ganzen Tag Fr. 5, sowie die Reiseentschädigung und event. das Uebernachtgeld gemäß landräthl. Tarif verrechnen.
Für Missionen in andere Kantone dürfen ein Taggeld von Fr. 12 (begleitende Weibel Fr. 8) und die effektiv gehabten Fahrtauslagen in Rechnung gebracht werden.»


Quelle: vom 11. März 1890.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020