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Gesetzesbestimmungen

Eid der Landjäger (Art. 15 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 017 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Sie sollen schwören MGHhrn. getreue Beamte zu seyn, die von Hochdenselben, von der Finanzkommission , dem Hrn. Säckelmeister oder andern, gesetzlichen Behörden erhaltenen Aufträg gewissenhaft zu vollziehen, und überhaupt ihre aushabenden Pflichten in Rücksicht guter Polizey genau und getreu zu erfüllen, sich durch keine Schankungen, Versprechen oder Drohungen davon abwendig machen zu laßen, sondern alles zu thun, wie es ihnen aufgetragen ist, fremdes Gesindel und Landstreicher u. d. g. sogleich fortzuweißen oder nach Umständen zu der ihnen angewiesenen Behörde zu bringen, und so überhaupt des Lands Nutzen angelegentlich zu fördern und Schaden oder Gefahr abzuwenden, alles gemu und ohne Gefährde.»

Quelle: LB UR 1823 Bd I, S. 17.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020