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Gesetzesbestimmungen

Dekret in Bezug der Kantonal-Ersparnisskasse
LB UR (1856) Bd IV S. 130-134. / Montag, 28. Dezember 1846

«Der Landrath des Kantons Uri,
In weiterer Vollführung der Schlussnahme vom t8. Oktober d. J., wodurch der Landrath, auf Ansuchen der gemeinnützigen Gesellschaft, grundsätzlich sich ausgesprochen hatte, derselben die Verwaltung der Urner'schen Ersparnisskasse abzunehmen und von Regierungswegen zum Frommen des Landes fortzusetzen,
Auf den Antrag deS Regierungsrathes, beschliesst:

§. 1.
Die Uebernahme der Verwaltung der Ersparnisskasse durch die Regierung habe mit dem 1. Januar des künftigen Jahres 1849, als dem Beginne einer neuen Rechnungsperiode, zu geschehen. Mit dieser Uebernahme gehen auch die mit dem Institut verbundenen Verpflichtungen und Garantien, nebst dem vorständlichen Reservefond, von der bisherigen Verwaltung auf die Regierung über.

§. 2.
Der Zweck der Anstalt der zinstragenden Ersparnisskasse bleibt der nämliche wie bis dahin, der da hauptsächlich ist: durch Darbietung einer schicklichen Gelegenheit, vorzüglich bei der unbemittelten Klasse, die Idee des Ersparens zu wecken und fortzupflanzen, wodurch sie oft bei Krankheiten und Alter vor Noth geschützt werden kann; ferner Jedermann die Gelegenheit zu bieten, seinen Sparpfenning mit aller Sicherheit zinstragend aufzubewahren, und endlich durch das Wiederausleihen der Gelder dem geldbedürftigen Landmanne solche zu gesetzlichen Zinsen zu verschaffen und ihn dadurch vor Wucher zu schützen.

§. 3.
Jeder Einwohner des Kantons kann sich bei der Ersparnisskasse betheiligen.

§ 4.
Die Kasse wird der Einfachheit wegen nach dem schweizerischen Frankenfusse rechnen.

§. 5.
Sie nimmt jede beliebige Summe anleihungsweise und verzinsbar an; jedoch darf die erste Einlage nicht unter 2 Franken betragen und ohne Einwilligung der Gesammtverwaltung ein und das nämliche Individuum in dem gleichen Jahre nicht über 500 Fr. einlegen.

§. 6.
Der Einleger erhält für jede Einlage während des Jahres von dem Einnehmer einen nur bis zum nächstfolgenden Neujahrstage gültigen Interimsschein. Auf's Neujahr wird alljährlich die Rechnung mit den Einlegern abgeschlossen, die dann einen von der Verwaltung Unterzeichneten Generalschein für sämmtliches Guthaben gegen Rückgabe der Interimsgutscheine oder ältere Generalgutscheine empfangen werden.

§. 7.
Der Zinsfuss ist zu vier vom Hundert festgesetzt. Wer es bei der Einlage bestimmt, kann den Zins in der ersten Woche des Januars beziehen, sonst aber wird er alljährlich zum Kapital geschlagen.

§. 8.
Die Einlagen werden in der Regel wöchentlich ein Mal, an einem vom Einnehmer festzusetzenden Tage, angenommen.
Der Einleger soll den Tauf- und Geschlechtsnamen, Herkunft und Wohnort deutlich angeben.

§. 9.
Auf Verlangen des Einlegers wird dessen Name geheim gehalten; in diesem Falle wird er in den Büchern mit einer Ziffer, anstatt des Namens, eingetragen.

§. 10.
Ueberhaupt wird und soll ans möglichste Geheimhaltung hinsichtlich der bei der Ersparnisskasse deponirten Gelder und deren Einleger sowohl, als auch hinsichtlich der bei der Kasse gemachten Anleihen oder doch ihrer Debitoren, Bedacht genommen werden.

§. 11.
Die Zinsrechnung läuft von einem Neujahr zum andern; für jede neue Einlage aber fängt sie von Anfang des nächst daraus folgenden Monats an, jedoch so, dass seit dem Zeitpunkt des Einlegens und des Anfangs der Zinsrechnung vier volle Wochen verflossen sein müssen.

§. 12.
Jedermann kann seinen Schuldtitel nach Belieben aufkünden und den Betrag desselben, wenn er 30 Fr. nicht übersteigt, alsogleich entheben. Für höhere Summen wird folgende Aufkündigungsfrist bedingt, als: für 30 bis 100 Fr. ein Monat, für 100 bis 200 Fr. zwei Monate, und für 200 bis 300 Fr. und darüber, drei Monate. Vom Tage der Aufkündigung hört die Verzinsung auf.

§. 13.
Ein und dasselbe Individuum kann und darf innert der Zeitfrist von einem halben Jahre nicht mehr als 500 Fr. von seinem Guthaben bei der Ersparnisskasse aufkünden.

§. 14.
Der allfällig sich ergebende Ueberschuss der Zinsen dient zur Bestreitung der Unkosten und Gehalte für die Geschäftsführung, für Bücher, Schreibmaterialien etc., und zur Errichtung eines Reservefonds für das Unternehmen.

§. 15.
Der Reservefonds soll bei allfälligem Eingehen der Ersparnisskasse für wohlthätige Anstalten verwendet werden.

§. 16.
Für die Verwaltung ernennt die Regierung eine Verwalltungskommission von drei Mitgliedern, wovon wenigstens eines, als Präsident, Mitglied der Regierung sein muss, nebst einem Sekretär, sowie einen Geschäftsführer. Diese Verwaltungsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt, sind aber nach vollendeter Amtsdauer wieder wählbar.

§. 17.
Ein späterer Beschluss wird dem Geschäftsführer seine Besoldung und die Kaution, welche er zu hinterlegen hat, sowie die weitern Reglemente der Innern Verwaltung, bestimmen. Die Kommissionsmitglieder beziehen keinen Gehalt, ausser ein Sitzungsgeld von 20 Schl., wie bei andern Kommissionen.

§. 18.
Die Verwaltungskommission oder Direktion hat den Geschäftsführer, sowie die von ihr aufzustellenden Einnehmer zu überwachen und wenigstens alle Vierteljahre Einsicht der Bücher und der Kasse zu nehmen. Auch hat sie die durch den Geschäftsführer anzuschaffenden Kapitalien genau zu prüfen, damit für die Anstalt nur gutes und sicheres Kapital angeschafft werde.

§. 19.
Die Verwaltung legt jährlich, unter Geheimhaltung der Namen der Antheilhaber, öffentliche Rechnung ab und die für die Ersparnisskasse angekauften, sowie auch die hinterlegten Kapitalien werden dann in die dazu bestimmte Lade gelegt und im Archive wohlverschlossen aufbewahrt. Die Rechnung wird gedruckt durch das Amtsblatt mitgetheilt.

§. 20.
Der erwählte Geschäftsführer oder Kassier soll den Rücktritt von seiner Stelle innert drei Monaten zuvor anzeigen, damit die Verwaltung Zeit habe, sich um einen andern tauglichen umzusehen.

§. 21.
Gegenwärtige Schlussnahme und Reglement über die künftige Verwaltung der Ersparnisskasse von Regierungswegen soll in einer angemessenen Anzahl Exemplaren gedruckt, dem Publikum, zumal aber den Einlegern und Waisenämtern, unter Anempfehlung des Instituts an Letztere, mitgetheilt werden.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 28.12.1846.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020