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Gesetzesbestimmungen

Wer mit eines andern Weibs, Kindern oder Dienstboten «fleischlich zu schaffen» hat und diesen etwas abnimmt (Art. 123 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 114. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wer wider den Willen von Eltern oder Vormündern ein Kind, daß über die bestimmten Jahre 25 ist, und wenn es auch nicht zu Unehren wäre, vorzüglich aber zu Unehren entführte, verkuppelte, oder mit Nath und That dazu behilflich wäre, solle mit Gl. 50 Buß belegt, und wann das Kind noch unter den bestimmten Jahren, nebst dieser Buß noch ferner, nach Umständen auch an Leib und Ehre bestraft werden, und wer nicht zu zahlen hätte, soll es im Thurn abbüssen.»

Quelle: Alt Art. Landbuch 137.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020