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Gesetzesbestimmungen

Landsgemeinde: Ermittlung des Mehrs; Ausschluss von Ehrlosen (Art. 19 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 024-025 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«An der Lands-und Bezirks-Gemeinde ist jeder Landmann stimmfähig und mag mehren, der 20 Jahr alt ist. An Dorfgemeinden und in Sachen über Gemeindsgüter mögen auch nur 20 Jahr alte Landleut mehren, so aber einer eigene Haushaltung hat und nicht bevogtet ist d.h. nicht unter Vormundschaft steht, mag er als 16 jährig mehren.
Wer durch Schuldenruf oder ein oberkeitliches Urtheil seiner Ehre entsetzt ist, mag nicht nur an Gemeinden nicht mehr stimmen und mehren, sondern solle an keiner Gemeinde, erscheinen bey Straf körperlicher Züchtigung.»


Quelle: LG 1817; LB UR 1823 Bd I, S. 25 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020