| Gesetzesbestimmungen
			
			 
			
	
		| Verordnung betreffend das Ausführen von Mistlachen LB UR (1864) Bd VI a S. 361-362.
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					Dienstag, 20. Juli 1852
 
 «Der Regierungsrath des Kantons Uri,
 Um dem das Publikum belästigenden und in sanitarischer Beziehung nachtheiligen Missbrauche, Mistlachen und ähnliche stinkende Flüssigkeiten in beliebiger Zeit auszuführen, angemessene Schranken zu setzen, verordnet hiemit:
 §. 1.
 Das Ausführen von Mistlachen und ähnlichen stinkenden Flüssigkeiten darf während den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September erst Abends nach Sonnenuntergang bis Morgens 6 Uhr geschehen, und es ist dasselbe zur andern Tageszeit während der benannten 5 Monate des Gänzlichen verboten.
 §. 2.
 Die Dawiderhandelnden verfallen in eine Geldbusse von 10 Franken.
 §. 3.
 Das Polizeiamt sei mit Handhabung dieser Verordnung, die sofort in Kraft tritt, beauftragt.»
 
 Quelle:
					Regierungsraths-Erkenntnis vom 20.07.1852.
 
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