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Gesetzesbestimmungen

Verbot des Depots von Gegenständen auf den Wehren (Art. 247 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 228. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Es solle Niemand auf der Sustwehre noch andern Orten, wo der Nauen und andere gewöhnliche Schiffe anzulanden pflegen; etwas liegen lassen, das dem Ein - und Ausladen der Schiffen und Wägen hinderlich ist bey Gl. 2 Buß; es wäre dann, daß einer spät ankäme, und die Waar nicht mehr wohl anderswo verlegen könnte, doch soll er solche, sobald er kann, wegschaffen.
Es ist auch Scheiter oder anderes Holz auf die Treibwehre zu thun, oder da liegen oder stehen zu lassen bey angemeßener Straf verbothen.»


Quelle: Alt LB 227-228; LG 1818; LB UR 1823 Bd I S. 228.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020