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Gesetzesbestimmungen

Eid der «Vorgesetzten Herren» und Räte (Art. 3 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 010-011 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Nachdem die drey alten freyen Lande Ury, Schwyz und Unterwalden aus göttlicher Gnade und Barmherzigkeit von unbilligem Gewalt und Tyranney erledigt, wohl erkannten, daß ihr freyer Stand ohne gute Regierung weder ruhig noch beständig erhalten werden, und seine wohlgeordnete Regierung seyn könne, bey welcher die einen aus Begierlichkeit der Ehrsucht oder des Gutgeizes durch ungerechte Mittel sich über andere erheben, und andere sich der Dienstbarkeit um schlechte verächtliche Gaben und Schankungen schändlich unterwerfen würden, und deswegen im Jahr 1315 einen ewigen Bund aufgerichtet, gelobt und geschworen heben, daß sie keinen Richter nehmen noch haben wollen, der das Amt kaufe mit Pfenningen oder anderm Gut; so sollen die Hrn. Vorgesetzten und Räthe zu Gott und den Heiligen schwören:

1) Da sie um zu ihrem Amt zu gelangen nicht praktiziert, keinerley Gaben noch Schankungen, kein Geld noch Geldeswerth weder gegeben, noch verdeutet, noch versprochen haben , noch durch andere haben geben , verdeuten noch versprechen lassen.

Sie sollen dann ebenfalls zu Gott und den Heiligen schwören:

2) Dem Landammann und seinen Btchen gehorsam zu seyn, und zu ihm zu kommen, so oft sie berufen werden,und zu helfen das Recht fördern und das Unrecht unterdrücken und haben zu verschweigen, was zu verschweigen ist, und vorzubringen, was vorzubringen ist, auch in Gerichts-und Rechtssachen, Freyheits-oder Gnaden-Ertheilungen weder Geschenke, Geld noch Geldswerth oder was immer an eines Nutzen kommen möchte, noch für sich noch die Seinigen, weder vor, noch in, noch nach Verhandlung der Sache anzunehmem. Alles getreu und ohne Gefährde.

(Der ganze Eid wird im ersten Rath, da der Neugewählte sein Amt antritt, geschworen, im jährlichen Schwörlandsrath aber nur der zweyte Theil.)»


Quelle: LB UR 1823 Bd I, S. 10 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020