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Gesetzesbestimmungen

Verordnung wegen den Patenten der Krämer und Hausierer (Art. 430 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 177-180. / Mittwoch, 1. Januar 1823

Verordnung wegen den Patenten der Krämer und Hausierer. «Um die fremden Krämer und Hausierer, so unsre Jahr- und andre gewöhnliche und anerkannte Märkte besuchen, und ihre Waaren zum Verkauf im Land herum tragen, einer bessern Ordnung und Polizeylichen Aufsicht mit einer angemessenen Patenten-Gebühr zu unterwerffen, wird verordnet:
1. §. Es solle keinem fremden Krämer oder Hausierer erlaubt seyn in unsrem ganzen Kanton, es, seye gleich heimlich oder öffentlich seine Waaren feil zu biethen oder zu verkaufen, er habe dann zuvor von der Kanzley) die hiezu erforderliche Patente erhalten, und die dafür festgesetzte Gebühr bezahlt: und zwar unter der unnachläßlichen Buße von acht Schweizer Franken auf jeden darwider handelnden, wovon die Hälfte dem Kläger zukommen soll.
2. §. Die Krämer und Hausierer, welche in unsrem Kanton ihre Waaren abzusetzen suchen, und daher das hiezu nöthige Patent zu nehmen gehalten sind, sollen bevor sie selbes erhalten können, ihre Päße oder Heimathscheine aufweisen, wann sie nicht ohne diese schon genug bekannte Personen wären. 3. §. Diejenigen Krämer oder Hausierer, welche ihre Waaren zwar durch hier angesessene Personen herumtragen und verkaufen lassen, sich aber gleichzeitig im Land aufhalten, sind ebenfalls der Patenten-Gebühr unterworfen.
4. §. Dieses Patent soll für die Markt besuchenden Krämer aus das ganze Jahr, für die Hausierer aber nur auf ein Monat, und zwar nur für die Person, welche in dem Patent bezeichnet ist, und nicht auf Weib und Kinder, sich erstrecken: und soll den Hausierern von dem Tag an, da ihr erhaltenes Patent ausgelassen ist, bis nach Verfluß von zwey ganzen Monaten, kein neues Hausier-Patent ertheilt werden. 5. §. Die Juden sind gegenwärtiger Verfügung nicht unterworfen und sollen nach Inhalt des Art. 198. behandelt werden.
6. §. Die Krämer, welche nur Lebensmittel, oder Limonen und Pomeranzen verkaufen, sollen von obiger Verpflichtung enthoben seyn.
7. §. Die Krämer, welche ihre Waaren auf hiesigen Jahr- und andren gewöhnlichen annerkannten Märkten feil zuhalten und zu verkaufen verlangen, sollen für ihr Patent auf das ganze Jahr vier Schweizer-Franken bezahlen.
8. §. Die Krämer aber , welche nur geringe Waaren, als: Rosenkränze, Bücher, Kerzen, und der gleichen verkaufen, zahlen für die Patent auf ein ganzes Jahr zwey Schweizer-Franken.
9. §. Die Hausierer, welche Seiden-Waaren, Baumwollene-Tücher, Bettdecken, seidene Sonnen-Schirm oder Regen-Tächer, Uhren, Gold, Silber und andere Galanterie-Waaren von Werth, verkaufen, sollen für ihre Patent für ein Monat zwey Schweizer-Franken bezahlen.
10. §. Die Hausierer, welche mit Garten-Gesäme, Spezerey-Waaren, Leinwand, oder Schweizer-Tüchern handeln, so auch die Keßler, und Segesen-Händler zahlen für ihr Patent auf ein Monat einen Schweizer-Franken.
11. §. Denen Materialisten, so Medikamenten haben, wird kein Patent gegeben werden, sie haben dann zuvor vom Sanitäts-Rath die gehörige Erlaubniß dazu erhalten, und in solchem Fall bezahlen auch selbe für ihr Patent einen Schweizer-Franken.
12. §. Jeder der sich erlaubte etwas feil zubiethen oder zu verkaufen vor dem erhaltenen Patent, oder, nach dem ihre Patents-Zeit verstoßen ist, sind in acht Schweizer-Franken unnachläßlicher Buße verfallen, wovon dem Kläger die Hälfte zukommen soll.
13. §. Die resp. Gemeinds-Behörden und die Polizeybeamte des Kantons sind besonders beauftraget für die Handhabung dieser Verordnung zu wachen.
14. §. Die dieser Verordnung zuwider handelnden, sollen dem Präsidenten der Finanz- und Polizey-Kommission angezeigt werden.
15. §. Die Patenten werden, wie ehemals von der Kanzley verfertiget und ausgehändiget, und von derselben die deßhalben festgesetzte Gebühr bezogen.
Die Finanz - und Polizey-Kommission ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, und ihr überlassen, deßhalb das gut findende zu veranstalten.»


Quelle: LR 1818; LB UR 1826 Bd II, S. 177-180.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020