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Gesetzesbestimmungen

Bezirksgericht (Elfer-Gericht): Bildung, Sitzungen, Kompetenz und Appellation (Art. 046 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 039 / Sonntag, 1. Mai 1803

«Das Bezirks - oder XIer-Gericht wird vom Landsstatthalter präsidiert, und besteht aus einem Rathsherrn jeder der zehn Genossamen, im Ganzen aus 11 Gliedern. Die vier Rathsherren der zehn Genossamen wechseln in Besetzung dieser beyden Gerichte jährlich so ab, dass es im Umlauf von 4 Jahren jeden ein Jahr ins XI er und das folgende Jahr ins Kantongericht trifft. Es versammelt sich jeden Monat am 3ten Montag oder so ein Festtag einfällt, am ersten Werktag darauf, und spricht über alle Civil-Streite, die Ehre, Rechtsamen oder den Werth von mehr als 30 Gl. betreffen und zwar, was den Werth von Gl. 60 nicht übersteigt inappellabel, was aber darüber ist, oder Ehr oder Rechtsamen betrifft, kann ans Kantons-Gericht appelliert werden.»

Quelle: LG 1803 und 1808, in: LB UR 1823 Bd I, S. 40.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020