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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Kriminalgericht
KV 1850 Art. 073 / Sonntag, 5. Mai 1850

"Ein Kriminalgericht, bestehend aus einem Presidenten, 6 Kriminal- und 4 Ersatzrichtern (worunter 1 von Ursern) werlche sämmtlich, nach den für die Kantonsrichter geltenden Bestimmungen vom Landrathe gewählt werden, mit Aufschuss jedoch der Mitglieder des Kantonsgerichtes und der vollziehenden Gewalten, - ist die Strafbehörde für alle Kriminalverbrechen, und zwar für gemeine, geringere, inappellable, für polititsche oder schwerere appellabel. (§ 69). Es führt die Oberaufsicht über die Gefängisse und deren Warthschaft, und hat hierüber, wie über seine Verrichtungen dem Kantonsgerichte oder seiner Justizkommission Bericht abzustatten, unter dessen Oberaufsicht und Leitung es steht. Das Kriminalgesetz und das Justizreglement werden das Weitere enthalten.
Die Geschäftordnung des Kriminalgerichtes wird ein Reglement bestimmen."


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 30;

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020