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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Bezirksgerichte
KV 1850 Art. 075 / Sonntag, 5. Mai 1850

"Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern saus einem Presidenten und 6 Mitgliedern.
Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die ander Hälfte durch den Bezirsrath des betreffenden Bezirks auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten.
Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleizeitig als Bezirksrichter wählbar."


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 31;

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020