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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Bezirksgemeinde
KV 1850 Art. 081 / Sonntag, 5. Mai 1850

"Dei Bezirksgemeinde, als die Versammlung sämmtlicher Korporations-Genossen verfügt in oberster Instanz über das Korporationsgut, die Allmenden, Aplen und Waldungen und das übrige Bezirksgut; sie bestimmt die Benutzungsweise der Allmenden etc; stellt die ihr hierfür gutdünkende Verwaltungsordnung auf.
Sie allein kann Allmend verlehnen oder vergabe, oder die Auffahrtsgemeinde nach bisheriger Übung hierfür vollmächtigen, den Viehauflag bestimmen oder aufheben oder die Erhebung von Bezirkssteuern oder Bezirks-Abgaben beschliessen."


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 33;

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020