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Gesetzesbestimmungen

Gemeinderat
KV 1888 Art. 77 / Sonntag, 6. Mai 1888

"Der Gemeinderath besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, dem Verwalter oder Dorfvogt, dem Waisenvogt und ein bis drei Mitgliedern. Sekretär des Gemeinderathes ist der Gemeindeschreiber; Abwart der Gemeindeweibel.
Ihm liegt ob:
a. die Verwaltung der Gemeindegüter;
b. das Waisen- und Vormundschaftswesen;
c. die Handhabung der Gemeinde-, Fremden- und Feuerpolizei;
d. die Sorge für die pünktliche Rechnungsstellung aller Verwaltungszweige der Gemeinde;
e. die Vollziehung der Gemeindebeschlüsse und Aufträge des Regierungsrathes;
f. die Festsetzung der Einquartierungsliste;
g. die Bestrafung der Vergehen gegen die Feuerpolizei, des Frevels an der Korporationsgüter, sofern er durch Erlasse der zuständigen Organe dazu ermächtigt ist, und aller Polizei- und Übertretungsfälle, welche ihm durch Gesetz oder staatlich genehmigte Erlasse zur Beurtheilung zugeschieden werden;
h. die Wahlen, welche von der Gemeindeversammlung ihm übertragen werden oder ihm durch Übung zustehen."


Quelle: LB UR I 1892, S. 33.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020