Gesetzesbestimmungen
Gemeindewesen (Gemeindeangestellten)
KV 1888 Art. 78
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Sonntag, 6. Mai 1888
"Die Gemeindepräsidenten haben die zu beeidigenden Gemeindeangestellten in Eid und Pflicht zu nehmen und die Befehle in Schuldentriebssachen und für Aufrechterhaltung des Status quo auszustellen. Für diese Befehle besteht das Recht des Weiterzuges an den Regierungsrath."
Quelle:
LB UR I 1892, S. 33.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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