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Gesetzesbestimmungen

Konzession für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn auf Urnergebiet
LB UR Bd 01 (1892) S. 337-348. / Sonntag, 27. Juni 1869

Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
Nach Einsicht des vom Ausschusse der Vereinigung Schweizerischer Kantone und Eisenbahn-Gesellschaften eingereichten Gesuches um die Konzession für den Bau und Betrieb einer Gotthardbahn auf Urnergebiet,

Auf den Antrag des Landrathes beschliesst:
Art. 1.
Dem Ausschusse der Vereinigung Schweizerischer Kantone und Eisenbahngesellschaften zur Anstrebung einer Gotthardbahn wird zu Handen einer Gesellschaft, welche derselbe zum Behufe der Verwirklichung dieses Projektes ins Leben zu rufen beschäftigt ist, die Konzession für eine Eisenbahn ertheilt, welche von der Urnerisch-Schwyzerischen Grenze bei Sisikon den Kanton Uri hinauf und vermittelst eines den Gotthard an geeigneter Stelle durchbrechenden Tunnels nach dem Kanton Tessin gelangen soll.
Dabei bleibt übrigens in Vollziehung von § 2 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1832 die Genehmigung der Schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 2.
Die Konzession wird bis zum Ablaufe des 99. Jahres nach erfolgter Vollendung des Gotthardtunnels ertheilt.
Auf den Schluss dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Übereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

Art. 3.
Sollte es sich um Ertheilung einer Konzession für irgend eine andere Eisenbahnlinie auf Urnerischem Gebiete handeln, so wird der Kanton Uri dem Inhaber der gegenwärtigen Konzession den Vorzug vor anderen Bewerbern einräumen, falls er sich den gleichen Bedingungen, welche die letztern annehmen zu wollen erklären, zu unterziehen bereit ist.

Art. 4.
Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Landrathes und können, wenn sie gutgeheissen worden, nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.
In den Gesellschaftsbehörden soll die Schweiz durch eine angemessene Zahl von Schweizern, welche in der Schweiz wohnen, vertreten sein.

Art. 5.
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, welche in dem Kanton Uri entstanden oder in demselben zu erfüllen sind, kann sie in Altdorf belangt werden und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

Art. 6.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Übersicht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

Art. 7.
Bei der Wahl von Angestellten, welche Behufs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsitz auf dem Gebiete des Kantons Uri aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit den Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Uri oder in diesem Kantone niedergelassene Schweizerbürgcr sind, der Vorzug zu geben. Ebenso sind bei dem Baue der Bahn Angestellte und Arbeiter, welche Bürger des Kantons Uri oder in diesem Kantone niedergelassene Schweizerbürger sind, bei gleicher Tüchtigkeit und gleichem Lohnanspruche vorzugsweise zu bethätigen.

Art. 8.
Die Eisenbahngesellschaft ist von der Entrichtung aller und jeder Kantons-, Bezirks- u. Gemeindesteuern befreit. Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zur Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung, und ebenso unterliegen die im Kantone Uri wohnenden Angestellten der Gesellschaft der gleichen Steuerpflicht, wie die übrigen Einwohner des Kantons.

Art. 9.
Es wird der Gesellschaft von dem Kantone Uri die unentgeltliche Benützung der Steinbrüche, Kalk- und Gypsgruben, des Kieses und Sandes, der gewöhnlichen Steine und der Hausteine, welche sich auf den Grundstücken der Bezirke befinden, oder im Bette der Flüsse und Bäche oder an den Ufern derselben zu finden sind und nicht zum Schutze der letztem oder der anstossenden Grundstücke dienen, zugesichert, soweit die Gesellschaft diese Vergünstigungen zum Zwecke des Baues oder der Unterhaltung der Bahn sammt ihren Zubehörden in Anspruch nehmen will.

Art. 10.
Wenn beim Baue der Eisenbahn Erze oder Metalllager aufgefunden werden sollten, so sind sie innerthalb den Grenzen der Bahnbaulinie Eigenthum der Gesellschaft.
Würden Salzlager entdeckt, so hat hierüber ausschliesslich der Staat, bezw. Bezirk, zu verfügen.
Kristalle, Mineralquellen, sowie auch Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem oder überhaupt wissenschaftlichem Werthe, wie z. B. Fossilien, Petrefacten, Münzen u. s. f., welche beim Baue der Bahn ausgegraben oder zu Tage gefördert werden sollten, gehören dem Staate, beziehungsweise Bezirke.

Art. 11.
Die Gesellschaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Plan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, etwaige Einrichtungen zur Überwindung grösserer Steigungen ohne Locomotivbetrieb, die Anlegung der Bahnhöfe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regierungsrathe, zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.
Der Regierungsrath wird bei den Schlussnahmen, die er in Folge der Bestimmungen dieses Arrikels zu fassen hat, die Erleichterung des Bahnbetriebes in vorzugsweise Berücksichtigung ziehen. Ein Doppel der genehmigten Pläne bleibt in der Hand des Regierungsrathes.

Art. 12.
Binnen einer Frist von 6 Monaten, von dem Zeitpunkte der definitiven Konstituirung der Gesellschaft für Ausführung der Gotthardunternehmung an gerechnet, sind die Arbeiten für die Ausführung der Bahn, worunter auch die für die Aufstellung der Maschinen zur Tunnelbohrung erforderlichen Hochbauten verstanden sein sollen, in Angriff zu nehmen und ist dem Regierungsrathe der Ausweis über die Mittel zu der gehörigen Fortführung der Bauunternehmung zu leisten.
Sollte diesen beiden Verpflichtungen nicht innerhalb der anberaumten Frist ein Genüge gethan werden, ohne dass ausserordentliche Verhältnisse, wie Krieg, Geldkriesen u. dgl. dazu Veranlassung gegeben hätten, oder wenn die Gesellschaft innerhalb 3 Jahren, vom Datum dieser Konzession an gerechnet, sich nicht konstituirt hat, so ist der Landrath des Kantons Uri berechtigt, die Konzession als dahingefallen zu erklären.

Art. 13.
Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, auf das Beste, namentlich aber auch in einer volle Sicherheit für ihre Benutzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

Art. 14.
Die Bahn soll von Amsteg bis zur Urnerisch-Tessinischen Grenze zweispurig gebaut werden. Es bleibt der Gesellschaft anheimgegeben, den übrigen Theil der Bahn einspurig herzustellen.

Art. 15.
Der Regierungsrath ist berechtigt, von der Gesellschaft die Anbringung von gewöhnlichen Fahrbrücken oder Fussstegen an den Eisenbahnbrücken gegen Ersatz der daraus erwachsenden Mehrkosten zu verlangen.

Art. 16.
Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen, Holzzüge u. dgl. weder während des Baues der Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich.
Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benutzung gestattet hat. Die diesfällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersetzen, der Gesellschaft ob.

Art. 17.
Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath sie mit Rücksicht auf die Sicherheit ihrer Benutzung in allen ihren Bestandtheilen untersucht und, gestützt auf das Ergebniss dieser Prüfung, die Bewilligung zu ihrer Eröffnung ertheilt hat. Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine neue Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benutzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der letztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu treffen.

Art. 18.
Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung, über die gesammten Kosten sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe, theils dem Archive des Kantons Uri, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.
Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht in die Betriebsrechnung der Unternehmung aufzunehmen sind, ausgeführt werden, oder wenn das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.
In diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

Art. 19.
Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch der Polizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechts verbundenen Befugnisse in vollem Umfange Vorbehalten. Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

Art. 20.
Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der Polizeidirektion für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.
Es steht ihnen die Befugniss zu, solche, welche den Bahnpolizeivorschriften zuwider handeln sollten, im Betretungsfalle sofort festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch unverweilt an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern. Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahn-Polizeiangestellten wegen Pflichtverletzung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

Art. 21.
Die Personenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden. Diese Bestimmung findet jedoch nur auf Bahnstrecken, welche eine geringere Steigung als 15 0/00 aufweisen, Anwendung.

Art. 22.
Waaren, für deren Beförderung nichts besonders vorgeschrieben wird (gewöhnliche Güter), sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.
Waaren, für die ein beschleunigter Transport vorgeschrieben wird (Eilgüter), sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, jeweilen mit dem nächsten Personenzuge zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

Art. 23.
Die Beförderung der Personen soll sowohl in der Richtung nach, als in derselben von dem Gotthard im Sommer, d. h. so lange der Sommer-Fahrtenplan auf den hauptsächlichsten Schweizerischen Eisenbahnen besteht, wenigstens je dreimal und im Winter, d. h. während der Dauer des Winter- Fahrtenplanes, wenigstens je zweimal täglich stattfinden.
Bei allen Stationen soll wenigstens je zwei Mal im Tage mit Bahnzügen, vermittelst welchen Personenbeförderung stattfindet, angehalten werden.

Art. 24.
Die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen drei, beziehungsweise zwei Bahnzüge sollen 3 Wagenklassen enthalten. Für weitere Züge hat die Gesellschaft diessfalls freie Hand. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sitzen eingerichtet, mit Fenstern versehen und während des Winters geheizt werden.

Art. 25.
Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen:
In der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,30 pr. Schweizer-Stunde der Bahnlänge.
In der 2. Wagenklasse bis auf Fr. 0,33 pr. Schweizer-Stunde der Bahnlänge.
In der 3. Wagenklasse bis auf Fr. 0,23 pr. Schweizer-Stunde der Bahnlänge.
Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Billets auf Hin- und Rückfahrt, am gleichen Tage gültig, eine Ermässigung von 20 Prozent auf obiger Taxe eintreten zu lassen. Auf Abonnementsbillets für wenigstens zwölfmalige Benutzung der gleichen Bahnstrecke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.
Für das Gepäck der Passagiere, worunter aber kleines- Handgepäck, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Taxe von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Art. 26.
Für den Transport von Vieh dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden:
Für Pferde, Maulthiere und Esel das Stück bis auf Fr. 0,80 per Stunde.
Für Stiere, Ochsen und Kühe, das Stück bis auf Fr. 0,40 per Stunde.
Für Kälber, Schweine, Schaafe, Ziegen und Hunde, das Stück bis auf Fr. 0,15 per Stunde.
Die Taxen sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

Art. 27.
Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.
Für den Trausport von barem Gelde soll die Taxe so berechnet werden, dass für Franken 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

Art. 28.
Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh bis aus 40 Prozent und diejenige der Waaren bis auf 100 Prozent der gewöhnlichen Taxe erhöht werden. Für Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche von den auf der Bahn reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen, mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentaxe zu bezahlen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu fünfzig Pfund stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

Art. 29.
Die Gesellschaft ist berechtigt, neben den gewöhnlichen Taxen für den Transport von Vieh und Maaren eine Zuschlagstaxe zu erheben, soweit dies nothwendig ist, um die Konkurrenz mit der Wasserstrasse ohne Herabsetzung der normalen Bahntaxen bestehen zu können.

Art. 30.
Für Wagen setzt die Gesellschaft die Transporttaxe nach eigenem Ermessen fest.

Art. 31.
Die Gesellschaft ist berechtigt, in Abweichung von den in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxbestimmungen von demjenigen Punkte der Bahnlinie an, auf welchem Steigungen von 13 0/00 beginnen, bis zu der Urnerisch-Tessin’schen Kantonsgrenze die Transporttaxen bis auf den doppelten Betrag der in den obigen Artikeln festgesetzten Maximalsatze zu steigern.

Art. 32.
Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 800 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Franken 0,23 für eine zum Transporte aufgegebene Sendung in Ansatz gebracht.

Art. 33.
Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg, für welch' letztem nur eine billige Taxe zu beziehen ist.

Art. 34.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch die in Art. 23 der Konzession vorgesehenen Personenzüge zu befördern.
Jedoch hat der Kanton die Kosten, welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlasst werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 35.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle solche, welche auf Rechnung des Kantons Uri polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern. Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung Vorbehalten. Immerhin sollen die Taxen möglichst billig festgesetzt werden.

Art. 36.
Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürfte, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. w. zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich werden, ausschliesslich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, zur Last.

Art. 37.
Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Übrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen des Landes.

Art. 38.
Soweit der Bund nicht bereits von dem Rückkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Uri berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des dreissigsten, fünfundvierzigsten, sechzigsten, fünfundsiebenzigsten, neunzigsten und neunundneunzigsten Jahres, von der Vollendung des Gotthardtunnels an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen vier Jahre und zehn Monate zum Voraus hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rückkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls der Gesellschaft das ganze in ihrem Besitze stehende Bahnnetz, somit auch die in den Kantonen Luzern, Schwyz, Zug und Tessin befindlichen Bestandtheile desselben, abgenommen werden.

Art. 39.
Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die letztere schiedsgerichtlich bestimmt. Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten, folgende Bestimmungen:
a) Im Falle des Rückkaufes im dreissigsten, fünfundvierzigsten und sechzigsten Jahre ist der fünfundzwanzigfache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Uri den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rückkaufes im fünfundsiebenzigsten Jahre der zweiundzwanzigeinhalbfache und im Falle des Rückkaufes im neunzigsten Jahre der zwanzigfache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.
b) Im Falle des Rückkaufes im neunundneunzigsten Jahre ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen. c) Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Uri abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung keine Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

Art. 40.
Ausser dem im Art. 39 vorgesehenen Falle sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

Art. 41.
Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesetzt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den letztem ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so ist das Bundesgericht zu ersuchen, einen Dreiervorschlag zu bilden, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Art. 42.
Es steht der Gesellschaft das Recht zu, die gegenwärtige Konzession oder auch bloss den Betrieb der den Gegenstand derselben bildenden Bahnlinie an Dritte ganz oder theilweise abzutreten.
Die Abtretung der Konzession an Dritte unterliegt der Genehmigung der kompetenten Bundesbehörde. Von einer solchen Abtretung hat die Gesellschaft dem Regierungsrathe mindestens drei Monate, bevor sie mit dem Genehmigungsgesuche an die Bundesbehörde gelangt, Kenntniss zu geben.
Eine jede solche Wiederabtretung ist mit der Bedingung verbunden, dass die Bahn, das dazu gehörige Material, Terrain und Gebäulichkeiten, und überhaupt alles was zur Bahn und deren Betriebe gehört, solidarisch als Sicherheit dem Kanton Uri haftbar sein und bleiben soll für die genaue Erfüllung aller der Gesellschaft durch gegenwärtigen Konzessionsakt überbundenen Verpflichtungen.

Art. 43.
Sollte die Gesellschaft in Konzessionsakten oder später während des Baues oder des Betriebes der Bahn andern Kantonen günstigere Bedingungen bewilligen, als im gegenwärtigen Konzessionsakte enthalten sind, so sollen solche auch für den Kanton Uri ihre Anwendung finden.

Art. 44.
Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Altdorf, den 27. Juni 1869.
Namens der Landesgemeinde des Kantons Uri,
Der Landammann: Arnold.
Der Landschreiber: Gisler.


Quelle: Landsgemeindebeschluss vom 27.06.1869; in: LB UR Bd 1 (1892), S. 337-348.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020