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Gesetzesbestimmungen

Bundes-Beschluss betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn auf dem Gebiete des K. Uri
LB UR Bd 01 (1892) S. 348-352 / Freitag, 22. Oktober 1869

Die Bundesversammlung der schweiz. Eidgenossenschaft nach Einsicht
1) einer von der Landsgemeinde des Kantons Uri unterm 27. Juni 1869 dem Ausschusse der Vereinigung schweizerischer Kantone und Eisenbahngesellschaften zur Anstrebung einer Gotthardbahn zu Händen einer Gesellschaft, welche derselbe zum Behufe der Verwirklichung dieses Projektes ins Leben zu rufen beschäftigt ist, ertheilten Konzession für die auf dem Gebiete des Kantons befindliche, von der schwyzerisch-urnerischen Grenze bei Sisikon nach dem Kanton Tessin führende Gotthardbahn;
2) der sachbezüglichen Berichte und Anträge des Bundesrathes vom 19. Juli und 13. Oktober 1869;
In Anwendung des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1832, beschliesst:

Es wird dieser Eisenbahnkonzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt:

Art. 1.
In Anwendung von Art. 8, Lemma 3, des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 300 für jede im Betriebe befindliche Wegstrecke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bau-Unternehmung nicht mehr als 4 Prozent nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2.
Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90 und 99. Jahres, vom 1. Mai 1879 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 5 Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.
Von diesem Rückkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls der Gesellschaft das ganze in ihrem Besitze stehende Bahnnetz, somit die in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Zug und Tessin befindlichen Bestandtheile desselben abgenommen werden. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die letztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.
Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den letztem ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger, und nachher der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Übrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes. Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen:

a. Im Falle des Rückkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 23fache Werth des durchschnittlichen, von der Gesellschaft bezogenen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rückkaufes im 75. Jahre der 22 ½ fache, im Falle des Rückkaufes im 90. Jahre der 20 fache, und im Falle des Rückkaufes im 99. Jahre der 18 fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin in der Meinung, dass dabei die durch den Staatsvertrag begründeten Rechte der Subventionen vorbehalten bleiben, und die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das über die Subventionen hinaus verwendete Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt worden, in Abzug zu bringen.
b. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung keine Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rückkaufsumme in Abzug zu bringen.

Art. 3.
Binnen einer Frist von 24 Monaten, nach Inkrafttreten der Bundesgenehmigung, ist der Anfang mit den Arbeiten für Erstellung der Bahn, worunter auch die für die Aufstellung der Maschinen zur Tunnelbohrung erforderlichen Hochbauten verstanden sein sollen, zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls die Bundesversammlung berechtigt sein soll, die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession als dahingefallen zu erklären.

Art. 4.
Behufs Wahrung der militärischen Interessen der Eidgenossenschaft ist das definitive Trace der Bahn dem Bundesrath zur Genehmigung vorzulegen.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre Kosten im Bahnkörper oder neben demselben diejenigen Anlagen auszuführen, welche der Bundesrath zum Zwecke der Vorbereitung ausreichender und entschiedener Zerstörungen anordnen wird.
Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zu keinen Entschädigungsforderungen berechtigt, wenn die Militärbehörden eine Unterbrechung der Bahn und des Betriebes in Fällen von Krieg oder Kriegsgefahr wirklich anordnen.
Nach Vollendung des Baues hat die Gesellschaft dem Bunde die Baupläne der Bahn und der Stationen, zu Handen des eidgenössischen Stabsbureaus, einzureichen.

Art. 5.
Die Statuten der Bahngesellschaft unterliegen der endlichen Genehmigung des Bundesrathes. Sie dürfen ohne Einwilligung desselben nicht abgeändert werden.

Art. 6.
Ohne Einwilligung des Bundesrathes darf die Bahn weder an eine andere Gesellschaft abgetreten, noch darf mit einer solchen eine Fusion eingegangen werden.

Art. 7.
Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 8.
Sowohl den Bestimmungen dieser Konzession, als auch den vorstehenden Ratifikationsbedingungen gegenüber, bleibt der mit den subventionirenden Staaten abzuschliessende Staatsvertrag vorbehalten.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrathe.
Bern, den 21. Oktober 1869.
Der Vize-Präsident: I. Heer.
Der Protokollführer: Schiess.

Also beschlossen vom Ständerathe.
Bern, den 22. Oktober 1869.
Der Präsident: Eugene Borel.
Der Protokollführer: I. Kern-Germann.

Der Regierungsrath des Kantons Uri beschliesst:
Vorstehende Beschlüsse der Landesgemeinde von Uri und der schweizerischen Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn auf Urnergebiet, sollen behufs Vollziehung durch Extradruck promulgirt werden.

Altdorf, den 3. November 1869.
Namens des Regierungsrathes des Kantons Uri,
Der Landammann: Arnold.
Der Landschreiber: Gisler.


Quelle: Bundesbeschluss vom 22.10.1869, in: LB UR Bd 1 (1892), S. 348-351.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020