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Gesetzesbestimmungen

Abänderung der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Jagdgesetz
LB UR Bd 10 (1930-1939) S. 225 /

«Der Landrat des Kantons Uri, in Ergänzung und Abänderung der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 15. Juli 1926 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, beschliesst:

§ 2, neuer 2. Absatz:
Zur Beratung des Regierungsrates und Einreichung von Vorschlägen in allen dieses Gesetz berührenden Fragen wird eine Jagdkommission von 5 Mitgliedern bestimmt mit dem jeweiligen Polizeidirektor als Präsident, dem Kantonsförster als Mitglied und weitern Mitgliedern, von denen eines vom Regierungsrat bestimmt und je eines vom Urner und Ursener Jägerverein delegiert wird.

§ 13.
Der Regierungsrat ist zu folgenden Massnahmen befugt: c) zum zeitweisen Erlass des Verbotes der Verwendung von Skis zur Jagd, sowie von Booten aller Art auf Wasserwild, sofern sich diese Massnahmen zum Schutze des Wildstandes als notwendig erweisen.

§ 14.
Die Bezeichnung „Forstamt" wird ersetzt durch „die Jagdkommission".»


Quelle: LB UR Bd. 10 S. 225.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020