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Gesetzesbestimmungen

Eheliche Einsegung fremder Personen (Art. 095 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 081. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Es sollen in unserm Kanton keinerley fremde Personen, sie mögen in oder ausser demselben wohnen, überhaupt keine, die nicht Landsangehörige sind, ohne besondere oberkeitliche Bewilligung ehelich eingesegnet werden. Es sollen die Hochw. Hrn. Pfarrherren und die resp. Dorfgerichte um so mehr sich dessen erinnern und dieses befolgen, da in Folge einer zwischen den Eidsgenössischen Ständen bestehenden Uebereinkunft, Eheleute, die ohne Bewilligung ihrer Heimaths-Behörde kopuliert werden, mit allen Folgen dem Kanton anheim fallen, in welchem die Eheeinsegung geschieht. Es bleiben daher diejenigen, die eine solche Ehe ohne Vorweisung einer bestimmten Erlaubniss von einem Rath einsegnen würden, für alle Folgen verantwortlich, und sollen die resp. Dorfgerichte dieses den Hochw. Hrn. Pfarrherren bekannt machen, und zu steter, fortdaurender Beobachtung den Spannzedeln beygefügt und gehörig aufbewahrt werden.»

Quelle: LR 1808, 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 81.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020