ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Armenanstalten der Gemeinden (Art. 104 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 091-092. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Es soll in allen Gemeinden zur Unterstützung der Armen und Nothleidenden eine Armenanstalt eingerichtet werden, und ist dem Landrath übertragen, dazu die nöthigen und angemessenen Verfügungen zu treffen, und den Gemeinden die Mittel zu solchen Einrichtungen zu erleichtern; derselbe ist auch begwältigt zum Behuf dessen von der Allmend Gestrüb an Orten, wo es am wenigsten schädlich, und in welcher Gemeinde des Landes solches seyn möchte, anzuwenden, wovon dann den Gemeinden, bey denen die Armenanstalt wirklich zu Stand gekommen, verhältnißmäßig und nach Bedürfniß zugetheilt werden soll, mit dem klaren Vorbehalt, daß diese einzig zu Beförderung der Armenanstalten gewidmeten Stücke Allmends niemals veräußert oder verkauft werden sollen, auch daß keine Gemeinde einigen Theil davon soll genießen mögen , bis und so lange die Armenanstalt in derselben eingerichtet und in Ausübung gebracht seyn wird, und daß die Gemeinden nur so lang im Genuß dessen stehen sollen, so lang von selben die Armenanstalten im wahren Sinne unterhalten werden.»

Quelle: LG 1812; LB UR 1823 Bd I, S. 92.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020