ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Bettelverbot (Art. 106 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 093-094. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Das Betteln soll im Lande ganz verbothen seyn, und die Zentralarmenpflege hierüber die Oberaufsicht haben, und ihr ein angemeßenes Bestrafungsrecht der Widerspännigen hierinfalls zustehn. Die Gemeindarmenpflegen sollen darüber wachen, daß ihre Gemeindsangehörigen dem Bettel nicht nachgehen, und haben das Recht selbe nöthigen Falls auch selbst durch körperliche Züchtigungen davon abzuhalten. Da besonders das Bettelngehen aus einer Gemeinde in die andere verhindert werden solle; so sollen die Armenpflegen, wenn Arme aus andern Gemeinden in die ihrige zu betteln kommen, selbe zuerst abmahnen und ihrer Ortspflege anzeigen, und so wieder kommen, sollen sie befugt seyn, solche mit, Einsperren bis auf 10 Stund zu bestrafen.»

Quelle: LR 1812; LB UR 1823 Bd I, S. 94.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020